Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten

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Einsatz als Militärdienst. Nicht militärdienstpflichtige Angestellte werden dafür der Armee zugewiesen, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsieht (Abs. 2). Das VBS regelt die Unterstellungsverhältnisse für die Dauer des Einsatzes (Abs. 3).60

Diese Möglichkeit soll auch auf das Rüstungsunternehmen und seine Tochtergesellschaften ausgedehnt werden. So kann sichergestellt werden, dass Angestellte, welche in ihrer Funktion für das Rüstungsunternehmen in kritischen Situationen Armeeeinheiten begleiten, in die militärische Führungsstruktur und Verantwortung eingebunden werden können.

Art. 1a Abs. 1 EOG: Art. 17 Abs. 4 sieht vor, dass bestimmte Angestellte des Rüstungsunternehmens oder der von ihm kontrollierten Gesellschaften in spezielle militärische Verbände oder Stäbe umgeteilt werden können mit dem Zweck, dass sie im Ereignisfall ihrer Arbeitgeberin weiterhin zur Verfügung stehen. Praktisch bedeutet das, dass die fraglichen Personen im Rahmen der Militärdienstleistung grundsätzlich ihrer angestammten Arbeit gemäss Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin nachgehen. Würde nun die Arbeitgeberin für die fraglichen Militärdienstleistungen eine Entschädigung erhalten, so würden die Löhne der fraglichen Personen faktisch durch die EO (mit)finanziert. Die Auszahlung einer EO-Leistung ist daher in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, weshalb Artikel 1a Absatz 1 EOG entsprechend zu ergänzen ist (neuer zweiter Satz im Einleitungsteil).

Art. 26 Umwandlung der Rechtsform

Die RUAG MRO Holding AG (CHE-496.749.012) wird in eine Aktiengesellschaft öffentlichen Rechts umgewandelt. Deren Rechtsverhältnisse und ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person werden dadurch nicht verändert. So kann der deutlich kompliziertere Weg einer Neugründung mit anschliessender Übertragung der Aktiven und Passiven vermieden werden. Das spart bei Unternehmen und Bundesrat Aufwand und Folgeprobleme (z.B. bezüglich der Arbeitsverträge und dem Mandat der Revisionsstelle). Da der Bund bereits Alleinaktionär ist und keine Gläubigerinnen und Gläubiger gefährdet werden (es fliessen aufgrund der Umwandlung keinerlei Mittel aus dem Unternehmen ab und es werden keine bestehenden Haftungs- oder Nachschusspflichten gestrichen) braucht es auch keine spezifischen neuen Rechte für diese Personen. Die Position der Gläubigerinnen und Gläubiger werden auch nicht aufgrund der stärkeren Rechte des Eigners beeinträchtigt. Aufgrund des vorliegenden Gesetzes, des oder der Bundesratsbeschlüsse und der entsprechenden Medienmitteilungen des Bundesrats und des Unternehmens ist auch für ausreichende Transparenz gegenüber Dritten gesorgt. Die Umwandlung wird zudem aus dem Handelsregister ersichtlich sein. Letztendlich liegt eine ähnliche Situation vor, wie wenn bei einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft das Aktienrecht revidiert wurde. Das Unternehmen bleibt dasselbe, nur haben sich einige rechtliche Rahmenbedingungen geändert.

Die Umwandlung läuft konkret in mehreren Schritten ab: Vorab wird der Bundesrat gemäss Artikel 27 das Inkrafttretensdatum des Gesetzes bestimmen.

Der Verwaltungsrat wird die notwendigen vorbereitenden Schritte treffen. Diese umfassen insbesondere die Anpassung der Statuten, die Abstimmung mit den öffentlichen

60 Siehe dazu auch die Bemerkungen zu Art. 17