Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

nur aus Produkten, sondern auch aus Dienstleistungen, d.h., der Begriff des Beitrages ist weit zu verstehen. Dazu gehören neben der Instandhaltung beispielsweise auch IT-Leistungen und Integrationsleistungen. Ebenso fallen punktuell Ausbildungsbeiträge darunter, etwa wenn es um die Einführung von Material oder Applikationen geht oder wenn Spezialkenntnisse verlangt sind.

Soweit dies der Erfüllung des Unternehmenszwecks dient, kann das Unternehmen alle notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen (Abs. 2). Dazu gehört namentlich, Grundstücke zu erwerben und zu veräussern, Gesellschaften zu gründen, sich an Gesellschaften zu beteiligen oder Beteiligungen zu veräussern und auf andere Weise mit Dritten zusammenzuarbeiten sowie Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufzunehmen und anzulegen. Dass das Unternehmen zur Erreichung des Unternehmenszwecks Gesellschaften gründen und sich an solchen beteiligen kann, bedeutet zunächst, dass diese Gesellschaften auf den Unternehmenszweck verpflichtet sein müssen. Um dies zu erreichen, ist beispielsweise der statutarische Zweck der kontrollierten Gesellschaften entsprechend anzupassen oder das Unternehmen ist im Verwaltungsrat der kontrollierten Gesellschaften vertreten. Zudem sind entsprechende unternehmensinternen Vorkehrungen zu treffen und interne Regelwerke zu erlassen. Darüber hinaus ergibt sich, dass auch solche Gesellschaften Produkte und Dienstleistungen nach Absatz 1 schaffen bzw. erbringen können (siehe auch Art. 6 Abs. 1).

Für die RUAG MRO AG definiert der Bundesrat in den strategischen Zielen heute enge Schranken in Bezug auf Fremdkapital.34 Die vorgesehene gesetzliche Ermächtigung Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufzunehmen schafft keine Carte blanche für das Unternehmen. Auch künftig wird der Bundesrat in den strategischen Zielen einen ähnlichen Rahmen für die Fremdkapitalisierung definieren, wie das heute der Fall ist.

Auf den im geltenden Artikel 1 BGRB enthaltenen Vorbehalt zugunsten der Kantone kann verzichtet werden, da die Zuständigkeit der Kantone für die Beschaffung von Teilen der Bekleidung und Ausrüstung in Artikel 60 Absatz 2 BV im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gestrichen wurde.35

Art. 6 Leistungserbringung

Das Rüstungsunternehmen ist primär zugunsten des VBS tätig (Abs. 1). Die Ausrichtung des Unternehmens auf die Bedürfnisse der Armee erfolgt in erster Linie über die strategischen Ziele. In diesem Rahmen sind Aufträge des Departements für das Unternehmen verbindlich, sofern sie unter zumutbaren Bedingungen erfüllt werden können. Sollten grundlegende Differenzen zwischen dem Bund und dem Unternehmen entstehen, welche die Realisierung nationaler Sicherheitsinteressen in Frage stellen, steht dem Bundesrat als letztes Mittel ein Weisungsrecht zu (Art. 16).

Die zugunsten der Armee eingeforderten Leistungen können durch das Unternehmen selbst, durch von ihm kontrollierte Gesellschaften oder durch Gesellschaften erbracht werden, an denen das Unternehmen massgeblich beteiligt ist. Die Massgeblichkeit wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren (Art. 960d Abs. 3 OR). Die Bestimmung knüpft an Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b an,

34 Strategische Ziele des Bundesrates für die RUAG MRO Holding AG für die Jahre 2024–2027 vom 29. November 2023, BBl 2023 2874, Ziff. 3.

35 Volksabstimmung vom 28.11.2004, BBl 2005 951; siehe Hansjörg Meyer/Reto Patrick Müller, St. Galler Kommentar zu Art. 60 BV, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8.