Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf Artikel 23 des vorliegenden Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung einmalige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen kann. Zwar ist ein allfälliger zukünftiger Kapitalbedarf nicht im Voraus abschätzbar. Im Bedarfsfall ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Ergänzung der Kapitalausstattung Zahlungen von mehr als 20 Millionen zur Folge hat und damit der Schwellenwert gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV überschritten wird.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Ausrüstung der Armee ist Sache des Bundes, weshalb auch die Regelung der RUAG MRO als Rüstungsunternehmen des Bundes in dessen Zuständigkeit fällt. Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz werden durch die Vorlage nicht verletzt.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Gemäss Artikel 23 des vorliegenden Gesetzes sorgt der Bund für eine angemessene Kapitalausstattung des Unternehmens. Es handelt sich bei diesem Artikel um eine neue Subventionsbestimmung im Sinne des Subventionsgesetzes SuG61 (vgl. die Ausführungen zu Artikel 23; im bisherigen BGRB war keine entsprechende Grundlage vorhanden.
Wie oben ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass die Umwandlung der Rechtsform zu einem Mehrbedarf an Kapital führt. Der Bund muss auch nicht im Sinne eines Automatismus jedes Kapitalbedürfnis des Unternehmens befriedigen. Vielmehr ermöglicht die Bestimmung, das Unternehmen mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kapitalbasis zu versehen bzw. zu ergänzen, wenn ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist, das Unternehmen diesen Bedarf nicht aus eigener Geschäftstätigkeit decken kann und die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten des Unternehmens ausgeschöpft sind. Die Höhe der finanziellen Mittel kann nicht im Vornherein bestimmt werden und hängt vom Einzelfall ab. Das Unternehmen hat im Einzelfall auch andere Möglichkeiten der Kapitalgewinnung (neben der Gewinnthesaurierung z. B. Mittelaufnahme am Markt, vgl. Art. 5) zu prüfen bzw. in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmung entspricht den Grundsätzen des Subventionsgesetzes.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es sind keine Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen.
7.8 Datenschutz
Das Rüstungsunternehmen ist privatrechtlich tätig. Nach Artikel 40 DSG62 gelten somit die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen. Eine spezielle gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung ist nicht erforderlich.
61 SR 616.1
62 SR 235.1