Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten

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Registern (insb. Handelsregister) sowie allfällige weitere unternehmensinterne Anpassungen.

Die Anpassung strategischen Ziele erarbeiten die Eignerstellen gemeinsam mit dem Unternehmen.

Anschliessend beschliesst der Bundesrat die ersten Statuten der neuen spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft, er legt das Datum der Umwandlung fest und beschliesst die neuen strategischen Ziele.

Im Idealfall und je nach konkreter Zeitplanung und dem Stand der Vorbereitungshandlungen ist es denkbar, dass das Inkrafttretensdatum des Gesetzes und das Umwandlungsdatum identisch sind. Bei Bedarf ist jedoch auch eine zeitliche Staffelung von Inkrafttreten und Umwandlung möglich.

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

Die vorliegende Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV (Absatz 1). Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten (Absatz 2).

6 Auswirkungen

Die Totalrevision des BGRB betrifft in erster Linie die Organisation, die Führungsstruktur und die Steuerung der RUAG MRO. Von dieser Reform sind auf Bund, Kantone, Gemeinden, Umwelt, Gesellschaft und Volkswirtschaft in finanzieller und personeller Hinsicht keine Auswirkungen zu erwarten.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 60 Absatz 1 BV. Dieser Verfassungsartikel sieht vor, dass Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee Sache des Bundes sind. Es handelt sich dabei um eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den gesamten Bereich des Militärwesens. Die Verfassung macht dem Gesetzgeber keine Vorgaben dazu, wie die Beschaffung und Herstellung der Armeeausrüstung zu organisieren ist und welche Rechtsform ein allfälliges Rüstungsunternehmen des Bundes haben soll. Das neue BGRB regelt den Zweck und die Organisation des Rüstungsunternehmens des Bundes. Die Errichtung des Rüstungsunternehmens dient der Sicherstellung der Ausrüstung der Armee und ist entsprechend von der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 60 Absatz 1 BV abgedeckt.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage steht keinen internationalen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Sie ist vereinbar mit dem für die Schweiz geltenden Völkerrecht.

7.3 Erlassform

Die RUAG MRO Holding AG soll neu das Rechtskleid einer spezial-gesetzlichen Aktiengesellschaft erhalten. Zu dessen Errichtung ist die Form des Bundesgesetzes zu wählen (Art. 164 Abs. 1 Bst. g und Art. 178 Abs. 2 BV). Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).