Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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analysiert und eine Auslegeordnung möglicher Rechtsformen präsentiert. Hauptanlass für die Überprüfung waren die Unstimmigkeiten bei den Geschäften mit den Leopard-1-Panzern der RUAG MRO, welche die EFK im Auftrag des VBS untersucht hatte.
Der Bundesrat hat folgende Optionen geprüft: Beibehaltung der heutigen Lösung (privatrechtliche AG) (1.), Umwandlung in eine spezialgesetzliche AG des öffentlichen Rechts (2.), Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt (3.) und Integration in das VBS (4.).
2.2 Status quo?
Der Bundesrat hat sich gegen die Weiterführung der Rechtsform der privatrechtlichen AG entschieden und beschlossen, mögliche Rechtsformen des öffentlichen Rechts zu prüfen. Ausschlaggebend waren die Feststellungen, die bereits in Ziff. 1.1 dargestellt worden sind. Das erwähnte Gutachten hat gezeigt, dass die privatrechtliche AG nicht geeignet ist, um den Einfluss des Bundes zu gewährleisten, der aufgrund der Erfahrung und der auf dem Spiel stehenden sicherheitspolitischen Interessen notwendig ist. In der privatrechtlichen AG ist der Verwaltungsrat für die Entwicklung der Strategie verantwortlich und die Aktionärinnen und Aktionäre haben nur beschränkte Informationsansprüche und wenig Einfluss auf strategische und operative Fragen. Dies eröffnet dem Bundesrat nur ungenügende Einflussmöglichkeiten. Auch das Parlament hat signalisiert, es erwarte, dass der Bundesrat seine Führungsverantwortung gegenüber der RUAG MRO verstärke und seinen Einfluss ausbaue.8 Ein solcher Ausbau führt allerdings vermehrt zu Spannungen zwischen der privatrechtlichen Grundstruktur der AG und den sich verändernden Führungsansprüchen. Die Folge ist Unsicherheit, weil Zuständigkeitsbereiche verwischt werden und zunehmend unklar ist, wer in der Verantwortung steht. Dies ist sowohl aus Sicht des Bundesrats als politisch verantwortliche Behörde als auch für die RUAG MRO in ihrer unternehmerischen Funktion problematisch. Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass sich die Rechtsform der privatrechtlichen AG für die Erreichung der gesteckten Ziele nicht eignet.
2.3 Integration in die Verwaltung?
Angesichts der Tatsache, dass die RUAG MRO heute gut 80 Prozent ihres Umsatzes aus Aktivitäten zugunsten der Armee erwirtschaftet, mag es auf den ersten Blick naheliegend erscheinen, das Unternehmen in das VBS und somit in die zentrale Bundesverwaltung zu integrieren. Die RUAG MRO könnte ihre Tätigkeit auf ihre Hauptkundin ausrichten und wäre dabei einer zentralen und verwaltungshierarchisch strukturierten Führung unterstellt. Dadurch wären auch die Einflussmöglichkeiten des Bundes am grössten. Schliesslich nähme der rechtliche Regelungsbedarf ab, da für die RUAG MRO als Teil der Zentralverwaltung (Art. 2 Abs. 2 RVOG9, Art. 7 RVOV10) nicht ein besonderes Gesetz geschaffen werden müsste, sondern die Regeln des RVOG anwendbar wären. Fussnoten einheitlich formatieren (vgl BOLF)
Die Integration in die Zentralverwaltung und die Anwendung des entsprechenden Regelwerks gingen aber mit erheblichen Nachteilen einher. Zu erwähnen ist zunächst der Verlust an Flexibilität. Diese würde sich etwa im personellen Bereich auswirken. Das
8Siehe etwa Bericht der GPK-N vom 8. Mai 2018, Standortbestimmung: Bewältigung des Cyber-Angriffs auf die RUAG-Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 8. Mai 2018, BBl 2018 4575 ff.