Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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Absatz 2 schliesst aus, dass jemand gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sein kann. Dies entspricht dem 3. Leitsatz zur Corporate Governance des Bundes, wonach Verwaltungsratsmitglieder personell unabhängig sein sollen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben einen privatrechtlichen Status. Die Statuten werden über das Gesetz hinausgehende Vorgaben für den Verwaltungsrat enthalten. Namentlich ist geplant, eine Mitgliederzahl zwischen fünf und sieben vorzusehen und die Amtszeit auf zwölf Jahre zu beschränken.
Wie der Bund seine Eignerrolle im Rahmen der aktienrechtlichen Ordnung wahrnimmt, bestimmt sich nach den Regeln der RVOV: Das Departement mit dem engsten Sachbezug nimmt im Auftrag des Bundesrats die Aufsicht wahr, übt die Eignerrechte aus und dient als Ansprechpartner für die Leitungsorgane der verselbstständigten Einheiten. Bei verselbstständigten Einheiten mit grosser Bedeutung für den Bundeshaushalt übt es die Eignerrechte gemeinsam mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) aus. Die Zuordnung der verselbstständigten Einheiten zu den Departementen und die gemeinsame Ausübung der Eignerrechte mit der EFV werden im Anhang 3 der RVOV aufgelistet (Art. 24a Abs. 2 RVOV).
Art. 9 Geschäftsleitung
Die Aufgaben der Geschäftsleitung werden in einem Organisationsreglement umschrieben, das der Verwaltungsrat erlässt. Dies entspricht dem Aktienrecht (Art. 716b Abs. 1 und 3 OR). Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden durch den Verwaltungsrat ernannt (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR).
Art. 10 Interessenbindungen
Bewerberinnen und Bewerber für die Ernennung als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung müssen in ihrer Bewerbung ihre Interessenbindungen offenlegen. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied des Verwaltungsrats nicht wählbar.
Der Verwaltungsrat des Unternehmens ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die Interessenbindungen, welche seine Mitglieder nach ihrer Wahl eingegangen sind, mit ihrer Funktion im Verwaltungsrat vereinbar sind. Er erlässt entsprechende Verhaltensregeln zum Umgang mit Interessenbindungen und sorgt für geeignete Sensibilisierungsmassnahmen. Bestehende Interessenbindungen müssen im Rahmen des Geschäftsberichts (Corporate Governance Leitsatz 6) und auf der Bundeswebseite41 publiziert werden. Der Verwaltungsrat des Unternehmens hat die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend zu überwachen und zu beurteilen. Jede Änderung muss dem zuständigen Departement gemeldet werden. Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat (z. B. nicht lösbarer Interessenskonflikt, beträchtliches Reputationsrisiko für den Bund) und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so hat der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Abberufung des betreffenden Mitglieds zu beantragen. Ein Mitglied kann auch abberufen werden, wenn sich herausstellt, dass es seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat.
41 www.admin.ch > Dokumentation > ausserparlamentarische Kommissionen > nach Departement > Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport