Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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Es handelt sich zu einem grossen Teil um eine Konkretisierung von Artikel 717a OR, wonach Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte informieren.
Art. 11 Revisionsstelle
Die Regelung der Revisionsstelle folgt dem Aktienrecht. Absatz 2 stellt klar, dass eine ordentliche Revision durchzuführen ist.
Aus dem Verweis auf das Aktienrecht in Artikel 4 ergibt sich, dass alle aktienrechtlichen Bestimmungen zur Revisionsstelle bezüglich der ordentlichen Revision anzuwenden sind, d.h. auch die strengen Vorgaben zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei einer ordentlichen Revision (Art. 728 OR).
Artikel 962a Absatz 3 OR hält fest, dass die Bestimmungen zur ordentlichen Revision auch dann zur Anwendung gelangen, wenn anerkannte Standards zur Rechnungslegung angewendet werden.
Als Sonderbestimmung sieht Absatz 3 vor, dass der Bundesrat die Revisionsstelle beauftragen kann, bestimmte Sachverhalte abzuklären. So kann auf einfache Weise ein unabhängiger Akteur, der mit dem Unternehmen vertraut ist, mit Abklärungsaufträgen betraut werden. Dies entspricht dem Konzept des Artikel 731a OR. Absatz 3 geht über Artikel 697c OR hinaus. Die Sonderprüfung nach Artikel 697c ff. OR ist mit Geheimhaltungsauflagen belegt, die gegenüber dem auftragerteilenden Bundesrat nicht sinnvoll sind.
Art. 12 Eignerstrategie
Nach Artikel 8 Absatz 5 RVOG steuert der Bundesrat verselbstständigte Einheiten über strategische Ziele, die für eine mittlere Frist den gesetzlichen Zweck konkretisieren. Das BGRB sieht bereits heute vor, dass der Bundesrat jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Beteiligungsgesellschaft festlegt (Art. 3 Abs. 1bis BGRB). Diese Regelung wird übernommen, die Vierjahresperiode wird aber nur als Regel formuliert, von der nötigenfalls abgewichen werden kann (Abs. 1).
Die Ziele beziehen sich auf das Unternehmen und die von ihm kontrollierten Gesellschaften. Sie richten sich an den Verwaltungsrat des Unternehmens. Dieser sorgt für die Umsetzung im Unternehmen und bei den Gesellschaften, die es kontrolliert (Abs. 2), d.h., die Ziele sind verbindlich, soweit das bei zukunftsgerichteten Zielen sinnvoll und möglich ist.42
Bei den strategischen Zielen handelt es sich nicht um Rechtssätze, die in der systematischen Rechtssammlung veröffentlicht werden. Sie werden nach Artikel 22 Buchstabe b PublV43 im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 13 Berichterstattung und Information
Zentral für den Steuerungsprozess sind das Reporting und der Kommunikationsprozess zwischen dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat. Im Vordergrund steht dabei
42 Zur Verbindlichkeit von strategischen Zielen vgl. Eignerstrategie des Bundesrates für die verselbstständigten Einheiten des Bundes; Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4274, Abate Fabio, vom 13. Dezember 2018, S. 35 f.
43 SR 170.512.1