Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten
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Um einen Konflikt zwischen den Bedürfnissen des Rüstungsunternehmens einerseits und den militärischen Einteilungseinheiten anderseits zu vermeiden, können die fraglichen militärdienstpflichtigen Angestellten des Rüstungsunternehmens in (in der Regel bereits bestehende) militärische Verbände umgeteilt werden, die im Ereignisfall dem Rüstungsunternehmen zur Verfügung stehen. Bereits heute bestehen im Bereich der Logistik solche Modelle (z.B. Angehörige der Armee mit Leistungserbringung zugunsten der Armeelogistikcenter der Logistikbasis der Armee). Schliesslich ermöglicht die «kann»-Formulierung, dass Mitarbeitende des Rüstungsunternehmens, die eine militärische Karriere anstreben, in ihrem Verband eingeteilt bleiben können. Das Unternehmen hat in solchen Fällen Kenntnis davon, dass die fraglichen Schlüsselpersonen im Krisenfall nicht zur Verfügung stehen, und kann frühzeitig für Ersatz sorgen (Abs. 4)
Art. 18 Melden von Unregelmässigkeiten
Die Möglichkeit von Whistleblowing wird explizit geregelt und es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen für die bereits heute bei der RUAG MRO bestehende Meldestelle. Die Bestimmung sieht vor, dass festgestellte oder vermutete Unregelmässigkeiten, Fehlverhalten oder Missstände im Unternehmen oder in von ihm kontrollierten Gesellschaften bei der Meldestelle des Unternehmens gemeldet werden können. Diese Meldemöglichkeit schliesst selbstverständlich nicht aus, dass Mitarbeitende an ihre Vorgesetzten gelangen, um Meldung zu erstatten. Auch der Weg an die existierende Meldestelle der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) bleibt offen. Bei strafrechtlich relevanten Feststellungen können die Angestellten zudem wählen, ob sie direkt an die Strafverfolgungsbehörden gelangen wollen.
Art. 19 Schutz der beruflichen Stellung
Angestellte, die von den in den Bemerkungen zu Artikel 18 erwähnten Möglichkeiten Gebrauch machen oder in einem mit einer solchen Meldung oder Anzeige zusammenhängenden Verfahren als Zeuge oder Zeugin aussagen, sollen vor Nachteilen in ihrer beruflichen Stellung geschützt sein. Die Regelung lehnt sich an die in Artikel 22a Abs. 5 BPG49 vorgesehene Lösung an.
Art. 20 Kaderlohn
Als juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut ist, aber nicht der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung angehört (Dienstleistungen am Markt), unterliegt das Unternehmen nicht direkt Artikel 6a BPG bzw. der Kaderlohnverordnung50. Die Unterstellung der RUAG MRO erfolgt heute über die strategischen Ziele. Deshalb ist die RUAG MRO schon heute Teil des Kaderlohnreportings, obwohl sie nicht in den gesetzlichen Anwendungsbereich fällt. Nach Leitsatz 31 des CG-Berichts ist bei privatrechtlichem Personalstatut die Anwendung der Kaderlohngesetzgebung auf den Verwaltungsrat, die Direktion und gewisse Kategorien von Mitarbeitenden im Organisationserlass zu regeln. Artikel 20 kommt dieser Forderung nach.
Aufgrund des Verweises auf Artikel 6a Absatz 5 BPG ist gewährleistet, dass die Kaderlohnvorgaben auch in Rechtseinheiten umsetzt werden, die vom Unternehmen beherrscht werden.