Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten

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Übersicht

Ausgangslage

Die Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) überführt die RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (AG) und schafft Führungsstrukturen, die den heutigen Gegebenheiten und den aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen angemessen sind.

Die mit der Gründung der RUAG Holding im Jahre 1998 verbundenen Erwartungen haben sich nicht erfüllt. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und die Beteiligung Privater kamen nicht zustande. Eine Diversifizierung der Tätigkeit ist zwar erfolgt mit der Konsequenz, dass neue Risiken entstanden und sich ein Teil der Tätigkeiten immer weiter vom gesetzlich definierten Zweck entfernten. Das hat den Bundesrat dazu veranlasst, die Tätigkeiten zu entflechten und in der RUAG MRO, die Gegenstand der Gesetzesrevision ist, diejenigen Aktivitäten zu konzentrieren, die in erster Linie auf die Armee ausgerichtet sind. Die Armeeaufträge der RUAG MRO machen heute über 80 Prozent des Umsatzes aus.

In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die Strukturen einer privatrechtlichen AG nicht ausreichen, damit die politische Führung der RUAG MRO den neuen geopolitischen Herausforderungen und den veränderten sicherheitspolitischen Bedürfnissen hinreichend Rechnung tragen kann. Auch im Parlament ist entsprechende Kritik laut geworden. Die heutige Führungsrealität hat das ursprüngliche Rechtskleid der privatrechtlichen AG gesprengt, was zunehmend Rechtsunsicherheit schafft.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage setzt den Rahmen für ein Rüstungsunternehmen, das als Konzern organisiert ist und vom Bund als Alleinaktionär beherrscht wird. Die neue Rechtsform der spezialgesetzlichen AG ermöglicht es, vom privatrechtlichen Aktienrecht abzuweichen und Lösungen zu wählen, die den sicherheitspolitischen Anliegen besser Rechnung tragen. Der Bund soll über wirksamere Steuerungsinstrumente verfügen, die präziser umschrieben sind. Das schafft Rechtssicherheit und berücksichtigt auch im Parlament geäusserte Kritikpunkte.

Im Zentrum der Unternehmenstätigkeit steht der Beitrag zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee. Daneben sind auch Tätigkeiten zugunsten Dritter möglich. Das Gesetz regelt das Drittgeschäft präziser als bisher, setzt dabei Grenzen und verlangt Synergieeffekte zugunsten der Armee.

Die Steuerung erfolgt primär über die strategischen Ziele des Bundesrats, die für das Unternehmen zwingend sind. Für die Umsetzung ist der Verwaltungsrat zuständig. Das Gesetz präzisiert die Berichterstattungs- und die Informationspflichten sowie den Kommunikationsprozess zwischen der Unternehmensleitung und dem Eigner. Der Bundesrat soll künftig dem Verwaltungsrat des Rüstungsunternehmens gegenüber weisungsbefugt sein, sofern dies zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen nötig ist.

Neu schafft das Gesetz Möglichkeiten, um die Arbeit von dienstpflichtigen Schlüsselpersonen im Rüstungsunternehmen auch in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen.