Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten

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wonach das Unternehmen Gesellschaften gründen und auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten kann.

Das Unternehmen und die von ihm kontrollierten Gesellschaften können weitere Leistungen erbringen. Diese können zugunsten von anderen Bundesstellen oder von Dritten erbracht werden. Absatz 2 der Bestimmung ist gesetzliche Ermächtigung für die Erbringung von gewerblichen Leistungen und formuliert zugleich in Anlehnung an Artikel 41a FHG36 die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Unternehmen zugunsten von Dritten gewerblich tätig sein kann: Die Leistungen müssen mit den Unternehmenszweck in einem engen Zusammenhang stehen (Bst. a). Durch das Drittgeschäft dürfen mit Blick auf die Unternehmenszweck, d.h. zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee beizutragen, keine Nachteile entstehen (Bst. b). Zu vermeiden ist beispielsweise, dass Originalhersteller von Rüstungssystemen dem VBS keine technischen Datenpakete liefern, da sie befürchten, dass diese durch das Rüstungsunternehmen benutzt werden, um den Originalhersteller auf dem Markt zu konkurrenzieren. Verlangt wird darüber hinaus, dass sich die Drittleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht für die Erfüllung der Unternehmenszweck vorteilhaft auswirken (Bst. c). Gemeint ist insbesondere, dass durch eine breitere Verteilung der Fixkosten die gegenüber der Armee verrechneten Preise tiefer ausfallen. Schliesslich dürfen die Leistungen zugunsten Dritter keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern (Bst. d).

Der Bundesrat kann im Rahmen der strategischen Ziele (Art. 12) die Möglichkeiten für die Leistungserbringung zugunsten Dritter weiter konkretisieren und etwa für Drittgeschäfte eine quantitative Höchstgrenze festlegen. Dies ist auch aus beschaffungsrechtlicher Sicht relevant. Quasi-Inhouse-Vergaben im Verhältnis zwischen Bund und dem Unternehmen sind nur möglich, wenn die Leistungserbringerin (Unternehmen) im Wesentlichen für die Auftraggeberin (Bund) tätig ist (Tätigkeitserfordernis). Damit dies der Fall ist, wird von einem Umsatzanteil von mindestens 80 Prozent ausgegangen.37

Das Unternehmen und die von ihm kontrollierten Gesellschaften werden ferner verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu folgen (Abs. 3). Bei der Wirksamkeit (Effektivität) geht es darum, dass die erzielten Ergebnisse den beabsichtigten Wirkungen entsprechen. Relevant sind hier namentlich die besonderen Bedürfnisse der Armee. Dazu gehört, dass das Unternehmen und die Tochtergesellschaften auch in Krisenlagen in der Lage sein müssen, die erteilten Aufträge zu erfüllen. Gefordert ist somit eine spezifische Resilienz, die in der Regel mit besonderen Aufwendungen verbunden ist. Im Rahmen dieser Vorgaben soll wirtschaftlich gehandelt werden. Wirtschaftlichkeit (Effizienz) zielt auf ein günstiges Verhältnis von Ergebnis und eingesetzten Mitteln. Dieses Zusammenwirken von Wirksamkeit unter Berücksichtigung der militärischen Bedürfnisse einerseits und Wirtschaftlichkeit anderseits wird auch etwa als militärökonomischer Ansatz bezeichnet.

Absatz 4 verlangt, dass die Leistungen grundsätzlich in der Schweiz erbracht werden. Dadurch soll eine grösstmögliche sicherheitspolitische Autonomie der Schweiz gewährleistet werden. Gleichzeitig ist eine gewisse Flexibilität nötig. Zunächst sind die Lieferketten komplex und können nicht immer in ihrer ganzen Länge beherrscht wer-

36 SR 611.0

37 Zum Tätigkeitserfordernis siehe BGE 151 II 81 E. 6.3 S. 91.