Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/92: Totalrevision des Bundesgesetzes über Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) und Überführung der RUAG MRO in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft · 30 Seiten

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Ergänzend zum Hauptsteuerungsinstrument der strategischen Ziele werden weitere Steuerungselemente im Entwurf verankert. So hält das Gesetz fest, dass der Bundesrat konsultiert werden muss, wenn das Unternehmen oder eine von ihm kontrollierte Gesellschaft eine Gesellschaft gründet, sich an einer solchen beteiligt, Beteiligungen veräussert oder mit Dritten eine Zusammenarbeit von erheblicher unternehmerischer oder politischer Tragweite eingeht. Der Bundesrat kann ein solches Vorhaben – im Sinne des Weisungsrechts nach Artikel 16 – zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen untersagen oder mit Auflagen verknüpfen.

Das Gesetz definiert ferner die Berichterstattungs- und die Informationspflichten sowie den Kommunikationsprozess zwischen der Unternehmensleitung und dem Eigner präziser. Bei Bedarf kann der Bundesrat zudem direkt und in Ergänzung zur Befugnis der Generalversammlung (Art. 697c und 731a OR) die Revisionsstelle mit Abklärungen zur Finanzierung, Rechnungslegung und Geschäftsführung beauftragen.

Schliesslich soll der Bundesrat dem Verwaltungsrat künftig Weisungen erteilen können, wenn dies zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen nötig ist und keine Einigung zwischen Eigner und Unternehmen gefunden wird. Das Weisungsrecht ist jedoch nicht als Mittel zur permanenten Steuerung des Verwaltungsrats durch den Bundesrat gedacht, sondern dient als letztes Mittel für den Einzelfall, sollten nationale Sicherheitsinteressen durchgesetzt werden müssen.

Ergänzt werden diese Steuerungsmöglichkeiten des Bundesrates durch die Befugnisse, die er gemäss Aktienrecht via die Generalversammlung wahrnehmen kann (Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, Erlass der Statuten, Genehmigung der Jahresrechnung, Déchargenbeschlüsse etc.).

In Übereinstimmung mit Leitsatz 9 des CG-Berichts wird darauf verzichtet, instruierbare Bundesvertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Eine solche Abordnung würde dazu führen, dass der Bund bei den Beratungen des Gremiums permanent am Tisch sässe, was faktisch die Verantwortung des Verwaltungsrats schmälern würde. Hinzu käme das Problem der Rollenvermischung (Doppelter Pflichtnexus) der abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates, die gleichzeitig dem Unternehmen und dem Bund verpflichtet wären.

Auch künftig wird das Unternehmen privatrechtlich tätig sein und die Anstellungsverhältnisse des Personals folgen ebenso den Grundsätzen des Privatrechts. Die Kaderlohnbestimmungen sind jedoch anzuwenden. Hinsichtlich der Steuerpflicht hat das Unternehmen die gleiche Stellung wie eine private Kapitalgesellschaft.

Neu bietet das Gesetz Möglichkeiten, um die Arbeit von Schlüsselpersonen im Rüstungsunternehmen auch in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen. Diese können in besondere militärische Verbände eingeteilt werden und stehen auch während ihrer Militärdienstleistung dem Rüstungsunternehmen zur Verfügung.

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Das Gesetz schafft keine neuen Aufgaben für den Bund und führt nicht zu finanziellen Mehrbelastungen.

4.3 Umsetzungsfragen

Für den Vollzug des Gesetzes ist der Bundesrat zuständig. Die Umsetzung erfolgt in erster Linie über das im Gesetz vorgesehene Instrument der strategischen Ziele.