Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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zulässig sein soll deutlich machen. Diese Vorschrift gilt nicht bei
gesonderter Angabe der allergenen Substanzen
am Ende der Zutatenliste“.
Staatskanzlei des Kantons 8.1 Für gewisse Produkte ist gemäss Art. 2 Abs. 4 und Art. 5a LKV Analog EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1 1169/2011) Zug keine Zutatenliste notwendig (bereits vor der Revision). Die EU- sollte die Allergenkenn-zeichnung bei allen Produkten ohne Zuta-
Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1) sieht für Produkte, tenverzeichnis geregelt werden.
welche keine Zutatenliste benötigen, die aber allergene oder ande-
re unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe enthalten, die
Angabe "Enthält“ vor, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten
Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.
In Art. 8 Abs. 8 ist dieser Wortlaut bei alkoholischen Getränken
festgelegt. Die Angabe "Enthält…" sollte aus Gründen des Ge-
sundheitsschutzes auch die anderen Produkte erfassen.
Coop Genossenschaft 8.1 Hier wurde die Regelung der EU grösstenteils korrekt übernom- Art. 8 Abs. 1: „Ihre Angabe muss entweder durch die Schriftart,
men. Bei den Anforderungen zur Hervorhebung der allergenen den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel Zutaten in Art. 8 Abs. 1 LKV besteht noch eine kleine Differenz zu vom Rest des Zutatenverzeichnisses hervorgehoben werden oder EU 1169/2011 Art. 21 Abs. 1 Bst. b. Coop beantragt aber, dass am Ende des Verzeichnisses der Zutaten in einer separaten nebst der Kennzeichnung der allergenen Substanzen gemäss dem Aufzählung der Allergene erfolgen“.
System der EU (optische Hervorhebung im Verzeichnis der Zuta- Art. 8 Abs. 2bis: „Oder Ver-arbeitungshilfsstoffe deutlich machen. ten) auch die heutige Deklaration von allergenen Substanzen Diese Vorschrift gilt nicht bei gesonderter Angabe der allergenen weiterhin zulässig sein soll. Substanzen am Ende der Zutatenliste“.
Coop nimmt sodann Kenntnis davon, dass für Laktose der seit
längerem geforderte Grenzwert von einem Gramm pro Kilogramm
oder Liter genussfertiges Lebensmittel übernommen werden soll,
der auch in der EU gilt. Hierbei ist zu beachten, dass unbedingt
auch das entsprechende Informationsschreiben Nr. 161 zu korrigie-
ren ist. Da dieses ohne Anhörungsverfahren geändert werden
kann, ersuchen wir diesbezüglich um eine raschest mögliche Ände-
rung noch vor Inkraftsetzung des neuen Verordnungsrechts, damit
es nicht zu vermeidbaren Beanstandungen kommt.
FIAL Föderation der 8.1 Hier wurde die Regelung der EU grösstenteils korrekt übernom- Art. 8 Abs. 1: „Ihre Angabe muss entweder durch die Schriftart, Schweiz. Nahrungsmittelin- men, einzig der Passus „vom Rest des Zutatenverzeichnisses“ ging den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel dustrie vergessen. Die fial beantragt zusätzlich, dass nebst der Kenn- vom Rest des Zutatenverzeichnisses hervorgehoben werden oder
zeichnung der allergenen Substanzen gemäss dem System der EU am Ende des Verzeichnisses der Zutaten in einer separaten (optische Hervorhebung im Verzeichnis der Zutaten) auch die Aufzählung der Allergene erfolgen“.
heutige Deklaration von allergenen Substanzen weiterhin zulässig
sein soll. Art. 8 Abs. 2bis: „Oder Verarbeitungshilfsstoffe deutlich machen. Diese Vorschrift gilt nicht bei gesonderter Angabe der allergenen Die fial nimmt sodann Kenntnis davon, dass für Laktose der seit Substanzen am Ende der Zutatenliste“.
längerem geforderte Grenzwert von einem Gramm pro Kilogramm
oder Liter genussfertiges Lebensmittel übernommen werden soll,
der auch in der EU gilt. Hierbei ist zu beachten, dass unbedingt
auch das entsprechende Informationsschreiben Nr. 161 zu korrigie-
ren ist. Da dieses ohne Anhörungsverfahren geändert werden