Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Staatskanzlei des Kantons 25.3 Der Entwurf zur revidierten LKV sieht die Möglichkeit vor, die An- Inhaltliche Angleichung der Bestimmungen an die Regelungen St. Gallen gabe der ungesättigten Fettsäuren durch die Angabe der Omega- von Art. 30 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1169/2011

Fettsäuren und des Cholesterins zu ergänzen. Dies steht im Ge-

gensatz zu Art. 30 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1169/2011, der eine

solche Ergänzung nicht vorsieht. Nach der in diesem Artikel vorge-

schlagenen Regelungt mit Nährwertangaben zu Omega-Fettsäuren

bzw. Cholesterin ist die Harmonisierung mit der EU nicht gegebe-

nen.

Staatskanzlei des Kantons 25.3

Aargau Cholesterin ist vom Format her nicht auf die gleiche Stufe zu stellen Cholesterin analog aufführen wie gesättigte Fettsäuren, Trans-

wie die n-3- und n-6-Fettsäuren. Muss wie bis anhin nach vorne Fettsäuren etc.

gezogen werden, auf gleiche Höhe wie die SFA, TFA, MUFA und

PUFA.

Coop Genossenschaft 25.3 Hier gibt es eine Inkompatibilität mit der Regelung in der EU. Dort Art. 25 neuer Abs. 3bis:

darf gemäss Q&A zur Verordnung (EU) 1169/2011 vom 31. Januar „Die Angabe des Gehalts an Transfettsäuren, Omega-3- 2013 eine freiwillige Nährwertangabe der Omega-3- und Omega-6- Fettsäuren, Omega-6-Fettsäuren und Cholesterin kann auch nur Fettsäuren nicht in der Nährwerttabelle aufgenommen erfolgen. In in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung erfolgen.“ der Schweiz demgegenüber müssen sie gemäss der in Art. 25 Abs.

3 definierten Reihenfolge und sofern möglich in einer Tabelle ge-

kennzeichnet werden. Um Handelshemmnisse zu vermeiden muss

in LKV Art. 25 eine alternative Kennzeichnungsmöglichkeit für die

Omega-3- und Omega-6-Fettsäuren aufgenommen werden.

FIAL Föderation der 25.3 Hier gibt es eine Inkompatibilität mit der Regelung in der EU. Dort Art. 25 neuer Abs. 3bis:

Schweiz. Nahrungsmittelin- darf gemäss Q&A zur Verordnung (EU) 1169/2011 vom 31. Januar „Die Angabe des Gehalts an Omega-3-Fettsäuren und Omega-6- dustrie 2013 eine freiwillige Nährwertangabe der Omega-3- und Omega-6- Fettsäuren kann auch nur in unmittelbarer Nähe der Nährwert-

Fettsäuren nicht in der Nährwerttabelle aufgenommen erfolgen. In kennzeichnung erfolgen.“

der Schweiz demgegenüber müssen auch diese Fettsäuren ge-

mäss der in Art. 25 Abs. 3 definierten Reihenfolge und sofern

möglich in einer Tabelle gekennzeichnet werden. Um Handels-

hemmnisse zu vermeiden muss in LKV Art. 25 eine alternative

Kennzeichnungsmöglichkeit für die Omega-3- und Omega-6-

Fettsäuren aufgenommen werden.

Denner AG 25.3 Hier gibt es eine Inkompatibilität mit der Regelung in der EU. Dort Art. 25 neuer Abs. 3bis:

darf gemäss Q&A zur Verordnung (EU) 1169/2011 vom 31. Januar „Die Angabe des Gehalts an Transfettsäuren, Omega-3- 2013 eine freiwillige Nährwertangabe der Omega-3- und Omega-6- Fettsäuren, Omega-6-Fettsäuren und Cholesterin kann auch nur Fettsäuren nicht in der Nährwerttabelle aufgenommen erfolgen. In in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung erfolgen.“ der Schweiz demgegenüber müssen sie gemäss der in Art. 25 Abs.

3 definierten Reihenfolge und sofern möglich in einer Tabelle ge-

kennzeichnet werden. Um Handelshemmnisse zu vermeiden muss

in LKV Art. 25 eine alternative Kennzeichnungsmöglichkeit für die

Omega-3- und Omega-6-Fettsäuren aufgenommen werden.