Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Staatskanzlei des Kantons 8.3 e Der neue Bst. e und der Bst. c sind widersprüchlich bzw. kaum so e. im Falle von Milch und daraus gewonnenen Erzeugnissen: 1 g Thurgau beabsichtigt. Laktose pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel.

Es wird nicht klar, wieso und wie durch den neuen Bst. e die Dekla-

rationspflicht für Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse aufge-

hoben wird, da der Anhang 1 nicht geändert wird und mindestens

Milch somit weiterhin als Zutat gelten würde, die Allergie auslösen

kann. Im Falle von Milch müsste somit die Bestimmung von Art. 8

Abs. 3 Bst. c (1 g Milch pro Kilogramm oder Liter genussfertiges

Lebensmittel) erfüllt sein.

Verband der Kantonschemi- 8.3 e "e. Im Falle von 1 g Laktose pro Kilo¬gramm oder Liter genussfer- Nicht unter Bst. E aufnehmen, sondern von Logik her unter Bst. ker der Schweiz (VKCS) tiges Lebensmittel." B.bis.

Die Bestimmung sollte von der Logik her und zum besseren Ver-

ständnis direkt hinter Bst. B aufgenommen werden, da es sich bei

Laktose um eine Einzelsubstanz handelt analog Sulfite und Prola-

min. Dies im Gegensatz zu Angaben unter Bst. D (dort wird auf

eine Lebensmittelgruppe bezogen).

Wird die Bestimmung am Schluss unter Bst. E aufgeführt, so führt

dies zudem im Zusammenhang mit Angaben unter Bst. C zur

Verwirrung.

Nach unserer Interpretation soll hier der Fall abgedeckt sein, in

welchem Laktose als Einzelsubstanz (Rohstoff) beispielsweise via

Vorproduktion unbeabsichtigt ins Produkt gelangt (und nicht via

Milch).

Staatskanzlei des Kantons 8.3 e "e. Im Falle von 1 g Laktose pro Kilo¬gramm oder Liter genussfer- Nicht unter Bst. e aufnehmen, sondern von Logik her unter Bst. Aargau tiges Lebensmittel." b.bis.

Die Bestimmung sollte von der Logik her und zum besseren Ver-

ständnis direkt hinter Bst. b aufgenommen werden, da es sich bei

Laktose um eine Einzelsubstanz handelt analog Sulfite und Prola-

min. Dies im Gegensatz zu Angaben unter Bst. d (dort wird auf eine

Lebensmittelgruppe bezogen).

Wird die Bestimmung am Schluss unter Bst. e aufgeführt, so führt

dies zudem im Zusammenhang mit Angaben unter Bst. c zur Ver-

wirrung.

Nach unserer Interpretation soll hier der Fall abgedeckt sein, in

welchem Laktose als Einzelsubstanz (Rohstoff) beispielsweise via

Vorproduktion unbeabsichtigt ins Produkt gelangt (und nicht via

Milch).

Staatskanzlei des Kantons 8.3 e "e. Im Falle von 1 g Laktose pro Kilo¬gramm oder Liter genussfer- Nicht unter Bst. e aufnehmen, sondern von Logik her unter Bst. Solothurn tiges Lebensmittel." b.bis.

Die Bestimmung sollte von der Logik her und zum besseren Ver-

ständnis direkt hinter Bst. b aufgenommen werden, da es sich bei

Laktose um eine Einzelsubstanz handelt analog Sulfite und Prola-

min. Dies im Gegensatz zu Angaben unter Bst. d (dort wird auf eine