Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Organisations Avis exprimés

Les révisions proposées conduisent à une augmentation conséquente de la densité de la réglementation et de son niveau de détail. De ce fait, les autorités cantonales de contrôle devront fournir des prestations plus importantes sans que des moyens nécessaires ou des ressources supplémentaires ne soient mis à leur disposition.

Standeskanzlei des Kantons Verweise auf EU-Rechtstexte

Uri Es ist mittlerweile gängige Praxis, in den Verordnungen direkt auf EU-Gesetzgebung zu ver-

weisen. So auch in der vorliegenden Revision. Als Beispiel kann die Verordnung über alkoholische Getränke herangezogen werden, wo unter Art. 2 auf den Anhang III Teil III bis Punkte 1– 12 der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 verwiesen wird. Obwohl der Verweis eindeutig ist, ist es für den Interessierten in der Praxis schwierig und mühsam, das korrekte Dokument mit dem korrekten Anhang zu finden. Zudem wird die Lesbarkeit solcher Formulierungen enorm erschwert. Vom Standpunkt der Verständlichkeit und Klarheit ist es wünschenswert, die zitierten Texte in einem Anhang aufzuführen. Es ist nicht praktisch, wenn Begriffe und Definitionen in der europäischen Gesetzgebung nachgeschaut werden müssen. Wird auf EU-Rechtstexte verwiesen, so müssen die Verweise in den Schweizer Rechtstexten (Onlineversion) mit Hyperlinks besser zugänglich gemacht werden.

Zunahme Kontrollaufwand

Die vorgeschlagene Revision bringt neben den Anpassungen an das europäische Schutzniveau auch eine massive Erhöhung der Regelungsdichte und des Detaillierungsgrades sowie verschiedene neue Bestimmungen. Damit steigt auch für die kantonalen Vollzugsbehörden der Kontrollaufwand, ohne dass zusätzliche Ressourcen oder Mittel zur Verfügung stehen.

Formelles

Es ist zweckmässig und vernünftig, für die Anhörung einer umfassenden Revision des Lebensmittelrechts ein einheitliches Formular zu verwenden. Das gewählte Formular hat sich in der Vergangenheit bewährt. Eine anwenderfreundlichere Gestaltung wäre allerdings wünschenswert. So ist z.B. nicht einzusehen, weshalb die Formatierung des Formulars eine Schrift (Univers 45 Light) vorsieht, die ausserhalb der Bundesverwaltung in der Schweiz nicht üblich ist. Dies macht die Erarbeitung der Stellungnahme schwierig, weil die Schrift auf den Bildschirmen und in Ausdrucken durch eine Ersatzschrift angezeigt wird. Die Wahl einer allgemein verbreiteten Schrift (Times, Arial, Helvetica ...) würde die Arbeit erleichtern.

Staatskanzlei des Kantons Verweise auf EU-Rechtstexte

Luzern Es ist mittlerweile gängige Praxis, in den Verordnungen direkt auf EU-Gesetzgebung zu ver-

weisen. So auch in der vorliegenden Revision. Als Beispiel kann die Verordnung über alkoholische Getränke herangezogen werden, wo unter Art 2 auf den Anhang III Teil III bis Punkte 1– 12 der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 verwiesen wird. Obwohl der Verweis eindeutig ist, ist es für den Interessierten in der Praxis schwierig und mühsam, das korrekte Dokument mit dem korrekten Anhang zu finden. Zudem wird die Lesbarkeit solcher Formulierungen enorm erschwert. Vom Standpunkt der Verständlichkeit und Klarheit ist es wünschenswert, die zitierten Texte in einem Anhang aufzuführen.

Es ist nicht praktisch, wenn Begriffe und Definitionen in der europäischen Gesetzgebung nachgeschaut werden müssen. Wird auf EU-Rechtstexte verwiesen, so müssen die Verweise in den Schweizer Rechtstexten (Onlineversion) mit Hyperlinks besser zugänglich gemacht werden.

Zunahme Kontrollaufwand

Die vorgeschlagene Revision bringt neben den Anpassungen an das europäische Schutzniveau auch eine massive Erhöhung der Regelungsdichte und des Detaillierungsgrades sowie verschiedene neue Bestimmungen. Damit steigt auch für die kantonalen Vollzugsbehörden der Kontrollaufwand, ohne dass zusätzliche Ressourcen oder Mittel zur Verfügung stehen.

Formelles

Es ist zweckmässig und vernünftig, für die Anhörung einer umfassenden Revision des Lebensmittelrechts ein einheitliches Formular zu verwenden. Das gewählte Formular hat sich in der Vergangenheit bewährt. Eine anwenderfreundlichere Gestaltung wäre allerdings wünschenswert. So ist z.B. nicht zweckmässig, dass für die Formatierung des Formulars eine Schrift (Univers 45 Light) vorgesehen ist, die ausserhalb der Bundesverwaltung in der Schweiz nicht üblich ist. Dies macht die Erarbeitung der Stellungnahme schwierig, weil die Schrift auf den Bildschirmen und in Ausdrucken durch eine Ersatzschrift angezeigt wird. Die Wahl einer allgemein verbreiteten Schrift (Times, Arial, Helvetica ...) würde die Arbeit erleichtern.

Schweizerischer Verband der Wir lehnen die Revision grundsätzlich als verfrüht ab. Die parlamentarische Beratung ist noch Lebensmittel-Detaillisten Vele- in vollem Gange und kann durchaus zu erneuten Anpassungen führen. Zudem wird die

des Verbraucher-Informations-VO der EU im Jahr 2014 revidiert, was bei uns in der Schweiz mit

Sicherheit erneute Gesetzesänderungen nach sich ziehen wird.

Im weitern erachten wir den blossen Hinweis auf EU-Recht für Schweizer KMU inakzeptabel. Ein Schweizer Unternehmen hat das Anrecht darauf, sich auf geschriebenes Schweizer Recht zu stützen. Eine Konsultation von EU-Recht wäre für den Kleinunternehmer ein klares Erschwernis.