Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Organisations Avis exprimés
Eine schweizerische Bestimmung soll sich nur dort auf EU-Recht berufen, wo dies unbedingt notwendig ist. Jede unnötige administrative Mehrbelastung ist grundsätzlich zu vermeiden.
Die einzelnen Verordnungen weisen uneinheitliche oder im Einzelfall keine Übergangsfristen auf. Dies ist nur dann zu akzeptieren, wenn es handfeste sachliche Gründe dafür gibt.
Schweizerischer Gewerbever- Verfrühte Revision: Aus zwei Gründen erachten wir die Revision als verfrüht:
band (SGV) Erstens wird gegenwärtig die gesetzliche Grundlage dieser Verordnungen, das Lebensmittel-
gesetz revidiert. Der Nationalrat beginnt mit den Beratungen am 20. März 2013, fünf Tage nach Ablauf der offiziellen Anhöungsfrist vom 15. März 2013. Je nach Ergebnis der parlamentarischen Beratungen müssen dann die Verodnungen wieder geändert werden. Es sollten höchstens jene Punkte angepasst werden, die entweder keinen zeitlichen Aufschub vertragen können oder die von der Gesetzesrevision nicht betroffen sein werden.
Zweitens soll die EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Jahre 2014 revidiert werden. Diese Änderungen werden zumindest teilweise auch von der Schweiz übernommen werden müssen, vor allem im Bereich der Verordnungen über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. Auch aus diesen Überlegungen ist die Revision verfrüht, es sollten zunächst die Ergebnisse aus der EU abgewartet werden.
Übergangsfristen: Wir erachten es als notwendig, die Übergangsfristen der einzelnen Verordnungen soweit wie möglich und sinnvoll untereinander abzustimmen - was zurzeit in den vorgelegten Entwürfen nicht der Fall ist.
Verweise auf EU-Recht: Die vorgeschlagenen Verweise auf EU-Rechtserlasse lehnen wir strikte ab, da sie vor allen für kleine Betriebe schlicht unzumutbar sind. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den schweizerischen Verordnungen zwingend als Schweizer Recht auszuformulieren, um so die Rechtssicherheit zu gewährleisten und unsere Unternehmen von der Konsultierung der ausufernden und bürgerfremden EU-Rechtserlassen zu verschonen.
Keine administrative Mehrbelastungen: Die Änderungen haben sich strikte an die absolut notwendigen Anpassungen an das EU-Recht zu beschränken mit dem legitimen Ziel, Handelshemmnisse abzubauen und unseren Unternehmen den Export zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Alle Änderungsvorschläge, die eine administrative Mehrbelastung unserer Unternehmen zur Folge haben, lehnen wir ohne Wenn und Aber ab.
Schweizerischer Getreidepro- Nous vous remercions de nous donner la possibilité de prendre position sur les différentes duzentenverband SGPV ordonnances sur les denrées alimentaires et les objets usuels.
Remarques générales :
- les renvois à la législation européenne provoquent un travail administratif énorme pour les différentes entreprises concernées. Nous demandons dès lors à ce que le contenu soit
explicitement mentionné, sans renvoi, afin de clarifier les textes légaux suisses.
Nous nous remercions d'ores et déjà de réserver un accueil favorable à nos remarques.
Schweizer Milchproduzenten Grundsätzliche Bemerkungen:
SMP • Wir sind nicht damit einverstanden, dass auf Erlasse und Definitionen der EU verwiesen wird.
Die Bestimmungen müssen, falls eine Übernahme des EU-Rechts angemessen ist, als
schweizerische Rechtserlasse ausformuliert werden. Änderungen des EU Rechts müssen auch rechtlich in den schweizerischen Erlassen nachvollzogen werden.
• Der Revision des Lebensmittelgesetzes, die demnächst ins Parlament kommt, darf nicht vorgegriffen werden. Insbesondere darf nicht auf die Umschreibung der Lebensmittel verzichtet werden.
• Wie die aktuellsten Diskussionen um Pferdefleisch zeigen, ist die Deklaration der Herkunft der Rohstoffe und der Produkte weiterhin wichtig. Die Schweiz soll sich nicht an den europaweit tiefsten Normen orientieren (kein Cassis-de-Dijon-Prinzip).
Schweiz. Bauernverband Grundsätzliche Bemerkungen
(SBV) Der Schweizerische Bauernverband (SBV) erachtet folgende Punkte als besonders wichtig:
- Die Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts müssen zwingend als schweizerische Erlasse voll ausformuliert und von den Behörden den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Verweise auf Erlasse der Europäischen Union können nicht akzeptiert werden. Die vorliegende Revision der Verordnungen erhöht den bürokratischen Aufwand für die Lebensmittelbetriebe in erheblichem Umfang, da ist es diesen Betrieben nicht auch noch zuzumuten, die gültigen Rechtstexte in der komplizierten, unübersichtlichen und unverständlich formulierten EU Gesetzessammlung zusammen zu suchen.
- Die vorliegende Revision der Verordnungen im Lebensmittelrecht greift in verschiedenen Punkten der laufenden Anpassung des Lebensmittelgesetzes (LMG) vor. Wir erachten es als unangebracht, den Entscheiden der Eidg. Räte auf Verordnungsstufe vorzugreifen.
- In dieser Verordnungsrevision sind keine Änderungen bezüglich der Umsetzung des Cassisde-Dijon-Prinzips vorzunehmen. Die Deklaration der importierten alkoholischen Süssgetränke