Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Organisations Avis exprimés
Branchenverband möchten wir explizit darauf hinweisen, dass mit der anstehenden Revision, den Anliegen der handwerklich produzierenden KMU Betrieben Rechnung getragen werden muss. Unsere Mitgliedsbetriebe sind mit einer weiter wachsenden administrativen Belastung konfrontiert, deren Ausmass besorgniserregend geworden ist und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr langfristiges Bestehen in Gefahr bringt. Es kann nicht sein, dass dadurch immer mehr Auflagen und Verschärfungen, welche von gesetzgeberischer Seite gewillt gefördert werden, eine Strukturbereinigung bei den KMU-Betrieben vollzogen wird. Im Weiteren finden wir den Zeitpunk der Revision sehr unglücklich und irritierend, da am 20. März 2013 der Nationalrat die Beratungen mit der Totalrevison der gesetzlichen Grundlagen aufnimmt, fünf Tage nach Ablauf der Anhörungsfrist. Je nach Ergebnis der parlamentarischen Diskussion müssen dann die Verordnungen wieder geändert werden.
Übergangsfristen: In den vorgelegten Entwürfen sind die Übergangsfristen verschieden geregelt. Wir erachten es als zwingend, dass diese untereinander abgestimmt werden, sprich gleich lange Spiesse gewährt werden. Eine Umsetzung in der Bäckerei-Konditorei-Confiserie Branche ist sonst kaum zu bewerkstelligen. Dazu verweisen wir auch auf das Verfahren im Allgemeinen. Mit der Branchen Hygieneleitlinie hat der SBC den Betrieben die grosse Arbeit einer nachvollziehbaren Dokumentation erleichtert. Mit der anstehenden Revision und im Hinblick, dass in der EU scheinbar die Verordnung 1169/2011 "Information der Verbraucher über Lebensmittel" bereits im Jahr 2014 erneut überarbeitet wird, scheint uns der Zeitpunkt für die vorliegende Revision ebenfalls ungünstig. Wir riskieren damit eine Verunsicherung bei unseren Mitgliedern und eine schwierige Umsetzung der in der Praxis bewährten Branchen-Hygieneleitlinie. ¨
Die Verweise auf EU-Rechtserlasse lehnen wir vollumfänglich ab, für unsere Mitgliedsbetriebe sind diese schlicht nicht umsetzbar. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den schweizerischen Verordnungen zwingend als Schweizer Recht auszuformulieren, um so die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Informationszentrum Schwei- Wir ziehen Ihre Aufmerksamkeit auf die Tatsache, dass die EU Verordnung 1169/2011 betrefzer Wein fend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Jahr 2014 revidiert warden soll.
Diese Revision bringt mit Sicherheit Aenderungen, die im Rahmen der Harmonisierung auch in die Schweizer Gesetzgebung übernommen warden müssen. Es ist somit aus unserer Sicht verfrüht, die 14 Verordnungen die zurzeit in Vernehmlassung sind, im jetzigen Zeitpunkt zu revidieren. Wir sind der Auffassung, dass sich die Revision der Lebensmittelgesetzgebung in einer ersten Phase auf das Lebensmittelgesetz beschränken sollte und dass die Verordnungen erst im Nachhinein – nach Kenntnisnahme der Aenderungen in der EU-Gesetzgebung – angepasst werden sollten. Dies betrifft insbesondere die Verordnungen über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln.
Zudem verweisen wir auf die Auswirkungen, welche die Umsetzung des “Cassis de Dijon Prinzips” auf das Schweizer Lebensmittelrecht hat und auf die Möglichkeiten (und Verwässerung unseres Qualitätsstandards), die sich gestützt auf das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse ergeben. Eine Harmonisierung mit dem EU Recht ist daher unseres Erachtens nur in begründeten Fällen angezeigt.
Schliesslich erachten wir es als angezeigt, die Uebergangsfristen der einzelnen Verordnungen untereinander abzustimmen – was zurzeit in den vorgelegten Entwürfen nicht der Fall ist.
Coop Genossenschaft Coop begrüsst die Anpassungen des Schweizerischen Verordnungsrechts an die Verordnung Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Bei den Anpassungen ist darauf zu achten, möglichst nahe am Europäischen Konzept zu legiferieren, um keine Handelshemmnisse zu schaffen. Wo die Schweizer Lösungen anerkanntermassen besser sind (sei es für den Konsumenten leichter verständlich oder auf unsere schweizerischen Verhältnisse besser zugeschnitten) sollten diese als zusätzliche Optionen weiterhin beibehalten werden. So sollten z.B. in der Schweiz Allergenkennzeichnungen auch weiterhin am Ende der Zutatenliste zusammengefasst werden können, da dies für den Konsumenten deutlich einfacher und verständlicher ist als die blosse Hervorhebung einzelner Zutaten im Zutatenverzeichnis.
Aufgefallen ist uns, dass die Übergangsfristen in den einzelnen Verordnungen verschieden geregelt werden. Coop vertritt die Ansicht, dass überall dort, wo nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes zwingend eine andere Übergangsfrist notwendig ist, dieselbe Übergangsfrist gewährt werden müsste wie in der EU. Die Umsetzung des Verordnungspakets hat eine Änderung nahezu sämtlicher, auf dem Schweizer Markt verfügbarer Lebensmittelpackungen zur Folge und die entsprechenden Fristen sind daher mindestens gleich lang zu wählen wie in der EU. Wir beantragen daher grundsätzlich und für sämtliche in Anhörung gesetzten Verordnungen folgende Übergangsbestimmung:
„1. Lebensmittel, die der Änderung vom … dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis … (3 Jahre nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden.
2. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumen-