Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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band regelmässig…
Schweizer Fleisch- 11 Bei zukünftigen Anpassungen der Anhänge ist zwingend auch eine Anhörung Art. 11 wie folgt ergänzen:
Fachverband SFF der interessierten bzw. betroffenen Kreise notwendig ... Verordnung nach Anhörung der interessierten Kreise
regelmässig ..."
economiesuisse 13.2 Le délai du 1er juin 2013 est trop court
Verband der Schweizer
Unternehmen
Verband der Kantonsche- Anh 1 Unter dem Titel "a. Farb¬stoffe" werden in der Liste sämtliche zulässigen Zu- Analog der EU und der aktuellen ZuV sollten die Zumiker der Schweiz (VKCS) satz¬stoffe (nicht nur Farbstoffe) aufgeführt. satz¬stoffe in Anhang 1 unter den verschiedenen Kate-
Wie bisher und analog der EU sollten die zulässigen Zusatzstoffe unter den drei gorien auf¬führt werden (nun "Farbstoffe", "Süssungsmit-Kategorien aufgeführt werden (neu "Farbstoffe", "Süssungsmittel" und "andere tel" und "an¬dere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel"). Aus der ZuV muss u.a. her- Süs¬sungs¬mittel"). Es ist wichtig, dass aus der ZuV vorgehen, welche Zusatzstoffe als Süssungsmittel gelten. hervor¬geht, was alles zu den Süssungsmitteln gezählt wird.
Farbstoffe Farbstoffe
Unter der Spalte "Bemerkungen" steht bei mehreren Farbstoffen "Zugelassen Ergänzung der Bemerkungen in Anhang 1 ent-sprechend sind ebenfalls die Aluminiumlacke aus diesen Farb¬stoffen". der EU-Verordnung Nr. 380/2012 (Anhang, Bst. a).
Bei diesen Zusatzstoffen muss in Anhang 1 ebenfalls erwähnt werden, dass die Der Anhang der EU-Verordnung Nr. 380/2012 ist in der Aluminiumlacke jeweils nur in den¬jenigen Lebensmittelkategorien zugelassen ZuV vollständig umzusetzen.
ist, bei denen Höchst¬mengenbeschränkungen für Aluminium aus
Alu¬mi¬niumlacken in Anhang 3 ausdrücklich festgelegt sind (entsprechend EU-
Verordnung Nr. 380/2012, Anhang Bst. a).
Man erhält sonst beispielsweise bei aromatisiertem Schmelzkäse (siehe Anhang
3, Anwendungsliste, Ziffer 1.7.5) fälschlicherweise den Eindruck, dass Alumini-
um¬lacke beim Einsatz von Kurkumin E 100 ebenfalls erlaubt ist. Auf Basis der
EU-Verordnung Nr. 380/2012 (Anhang, Bst. a) ist Aluminiumlacke in diesem Fall
nicht erlaubt. Beim aromatisiertem Schmelz-käse gibt es in Anhang 3 (Ziffer
1.7.5) nämlich keine Fussnote mit einer Höchstmengen¬beschränkung für
Aluminium aus Lacken. Die EU-Verordnung Nr. 380/2012 ist vollständig umzu-
setzen.
Staatskanzlei des Kantons Anh 1 Unter dem Titel "a. Farb¬stoffe" werden in der Liste sämtliche zulässigen Zu- Analog der EU und der aktuellen ZuV sollten die Zu-Aargau satz¬stoffe (nicht nur Farbstoffe) aufgeführt. satz¬stoffe in Anhang 1 unter den verschiedenen Kate-
Wie bisher und analog der EU sollten die zulässigen Zusatzstoffe unter den drei gorien auf¬führt werden (nun "Farbstoffe", "Süssungsmit-Kategorien aufgeführt werden (neu "Farbstoffe", "Süssungsmittel" und "andere tel" und "an¬dere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel"). Aus der ZuV muss u.a. her- Süs¬sungs¬mittel"). Es ist wichtig, dass aus der ZuV vorgehen, welche Zusatzstoffe als Süssungsmittel gelten. hervor¬geht, was alles zu den Süssungsmitteln gezählt wird.
Farbstoffe Farbstoffe
Unter der Spalte "Bemerkungen" steht bei mehreren Farbstoffen "Zugelassen Ergänzung der Bemerkungen in Anhang 1 ent-sprechend sind ebenfalls die Aluminiumlacke aus diesen Farb¬stoffen". der EU-Verordnung Nr. 380/2012 (Anhang, Bst. a).
Bei diesen Zusatzstoffen muss in Anhang 1 ebenfalls erwähnt werden, dass die Der Anhang der EU-Verordnung Nr. 380/2012 ist in der