Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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die Produktkategorien aus der Anwendungsliste und auch die entsprechenden Ziffern übernommen werden.
Der Übersichtlichkeit halber werden in dieser Aufstellung die für die IGDHS wichtigsten Punkte erwähnt. Hinsichtlich Korrekturen in Bezug auf das EU-Zusatzstoffrecht beziehen wir uns auf die fial-Stellungnahme und verzichten auf nochmalige Erwähnung.
hotelleriesuisse Generelle Die vorgeschlagenen Änderungen in der Zusatzstoffverordnung sind unserer
Bemerkungen Meinung nach zu stark auf Anpassungsempfehlungen der EU fokussiert. Allgemein stellen wir fest, dass sie in der Praxis in dieser Form nicht umsetzbar ist. Sie bedarf einer kompletten Überarbeitung.
GSLI Gesellschaft Schwei- Generelle
zer Lebensmittelinspekto- Bemerkungen Die Übernahme der EU-Regelung ist konsequent. Die Übernahme des Verrinnen und Lebensmittelin- zeichnisses der Lebensmittelkategorien aus der EU im Anhang 3 führt jedoch in spektoren manchen Fällen zu Interpretationsschwierigkeiten der Anwendungsliste. Die
Sachbezeichnungen von Lebensmitteln nach Schweizer Recht können nicht immer klar den EU-Bezeichnungen zugeordnet werden, was zu Missverständnissen im Vollzug und in der Praxis führen wird. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist in vielen Fällen bei den Lebensmittelkategorien die Ergänzung der Schweizer Sachbezeichnungen nötig. Die entstandenen Widersprüche sind zwingend zu beheben. Eine klare Zuordnung muss möglich sein. Ferner werden nicht mehr alle in der Schweiz geregelten Lebensmittelgruppen (wie malzextrakthaltige Nahrungsmittel und Fruchtsirup) in den von der EU übernommenen Lebensmittelkategorien erfasst. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss eine Ergänzung der Liste vorgenommen werden. Die so entstandenen Gesetzeslücken sind zwingend zu schliessen.
pharmaSuisse Schweizeri- Generelle Wir weisen darauf hin, dass der Detailhandel nicht nur aus den Grossverteilern scher Apothekerverband Bemerkungen besteht. Die Deklarationsvorschriften müssen auch für KMU’s erfüllbar bleiben.
Migros-Genossenschafts- Generelle Wir haben festgestellt, dass bei der Umschreibung der alten Zusatzstoffverord-Bund Bemerkungen nung in die neue Zusatzstoffverordnung und insbesondere
bei der Einordnung in die neue Anwendungsliste (Anhang 3) einige Unstimmigkeiten aufgetaucht sind, die dazu führen, dass der Einsatz
von Zusatzstoffen nicht mehr vorgesehen ist. Nachfolgend können wir diesbezüglich nur auf die in unseren Verbänden notifizierten Abweichungen
hinweisen. Wir müssen aber davon ausgehen, dass weitere, unbeabsichtigte Abweichungen entstanden sind. Wir regen daher
an, die neue Verordnung noch einmal komplett auf Kongruenz mit der alten Verordnung zu prüfen.
Wir sind grundsätzlich mit der Übernahme des EU-Zusatzstoffrechts und dessen Systematik einverstanden. Der Vorschlag sollte jedoch
auf Einheitlichkeit überprüft werden. So fällt der Anhang 7 z.B. völlig aus der Systematik, hier sollten die Produktkategorien aus der Anwendungsliste
und auch die entsprechenden Ziffern übernommen werden.