Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Aufwand seitens der Behörden und der Unternehmen. Sie ist deshalb an den Absender zurückzuweisen mit dem Auftrag, mit Beibezug der direktbetroffenen Kreise eine praktikable Lösung auszuarbeiten.
Schweiz. Bauernverband Generelle Auch in der Zusatzstoffverordnung sind keine Verweise auf EU Recht anzubrin-(SBV) Bemerkungen gen, sondern die Anforderungen ausformuliert zu integrieren.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Wir befürworten die Übernahme der EU-Regelung, wobei wir auch
Zürich Bemerkungen die Bereitstellung einer elektronischen Datenbank analog derjenigen der
EU als sinnvoll erachten würden. Die Datenbank der EU informiert in
einfacher und übersichtlicher Weise über die in der EU erlaubten
Zusatzstoffe (https://webgate.ec.europa.eu/sanco_foods/main/?sector=
FAD&auth=SANCAS).
Swisscofel Generelle Wir begrüssen, dass mit der Revision der ZuV die Liste der zugelassenen Zu-
Bemerkungen satzstoffe und die zugehörigen Höchstwerte übersichtlicher dargestellt werden als bisher. Positiv ist auch, dass klar definiert wird, was nicht als Zusatzstoff zählt.
Regierungskanzlei des Generelle Mit der Allgemeinverfügung des BAG Nr. 1129 über die Bewilligung von nach Kantons Glarus Bemerkungen ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Artikel
16c THG wird unseres Erachtens im Bereich der Spirituosen auch die Zusatzstoff-Regelung der EU übernommen.
Damit erübrigt sich ein Kommentar unsererseits in Bezug auf die einzelnen Änderungen dieser Verordnung.
Schweizerischer Bäcker- Generelle Diese Verordnung ist aus unserer Branchensicht zu stark auf Anpassungen an Konditorenmeister- Bemerkungen die EU gelegt worden. Allgemein stellen wir fest, dass sie so in der Praxis nicht Verband umsetzbar ist. Se bedarf zwingend einer kompletten Überarbeitung.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Übernahme der EU-Regelung ist konsequent. Zu begrüssen wäre auch die Bern Bemerkungen zur Verfügungstellung einer elektronischen Datenbank wie in der EU
(https://webgate.ec.europa.eu/sanco_foods/main/?sector=FAD&auth=SANCAS).
Verband der Kantonsche- Generelle EU - CH
miker der Schweiz (VKCS) Bemerkungen Die Übernahme der EU-Regelung ist konsequent. Die Übernahme des Ver-
zeichnisses der Lebensmittelkategorien aus der EU im Anhang 3 führt jedoch in manchen Fällen zu Interpretationsschwierigkeiten der Anwendungsliste. Die Sachbezeichnungen von Lebensmitteln nach Schweizer Recht können nicht immer klar den EU-Bezeichnungen zugeordnet werden, was zu Missverständnissen im Vollzug und in der Praxis führen wird. Die Einteilung der Lebensmittelkategorien in der vorgeschlagenen Anwendungsliste der ZuV stimmt zudem nicht mehr mit der Systematik der Lebensmittelgruppen in den einzelnen Verordnungen überein, was den Einsatz der ZuV zusätzlich erschwert (Beispiel: Butter ist in der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft geregelt, in