Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Aargau Bemerkungen zeichnisses der Lebensmittelkategorien aus der EU im Anhang 3 führt jedoch in manchen Fällen zu Interpretationsschwierigkeiten der Anwendungsliste. Die Sachbezeichnungen von Lebensmitteln nach Schweizer Recht können nicht immer klar den EU-Bezeichnungen zugeordnet werden, was zu Missverständnissen im Vollzug und in der Praxis führen wird. Die Einteilung der Lebensmittelkategorien in der vorgeschlagenen Anwendungsliste der ZuV stimmt zudem nicht mehr mit der Systematik der Lebensmittelgruppen in den einzelnen Verordnungen überein, was den Einsatz der ZuV zusätzlich erschwert (Beispiel:
Butter ist in der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft geregelt, in der ZuV neu unter Fetten und Ölen sowie Fett- und Ölemulsionen und nicht unter Milchprodukten).
Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist in vielen Fällen bei den Lebensmittelkategorien die Ergänzung der Schweizer Sachbezeichnungen nötig. Die entstandenen Widersprüche sind zu beheben. Eine klare Zuordnung muss möglich sein.
Ferner werden nicht mehr alle in der Schweiz bisher geregelten Lebensmittelgruppen (wie malzextrakthaltige Nahrungsmittel) in den von der EU übernommenen Lebensmittelkategorien erfasst. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss eine Ergänzung der Liste vorgenommen werden. Die entstandenen Gesetzeslücken sind zu schliessen. Bei der Revision ist das Schweizer Lebensmittelrecht stärker einzubeziehen.
Elektronische Datenbank
Zu begrüssen wäre auch die Bereitstellung einer elektronischen Datenbank wie in der EU (siehe unter
https://webgate.ec.europa.eu/sanco_foods/main/?sector=FAD&auth=SANCAS).
Enzyme
Die Stellung der Enzyme in dieser Verordnung ist unklar. Dies gilt im Besonderen für die Angaben in Art. 1 und 5 (siehe Kommentare unter diesen Artikeln). Zum besseren Verständnis ist auf die rechtliche Einstufung der Enzyme besser einzugehen. In der EU ist die Situation bedeutend klarer u.a. aufgrund der EU-Verordnung Nr. 1332/2008 (Verordnung über Lebensmittelenzyme) und der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 (Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe).
Geschäftsstelle IG DHS Generelle Wir haben festgestellt, dass bei der Umschreibung der alten Zusatzstoffverord-Bemerkungen nung in die neue Zusatzstoffverordnung und insbesondere bei der Einordnung in die neue Anwendungsliste (Anhang 3) einige Unstimmigkeiten aufgetaucht sind, die dazu führen, dass der Einsatz von Zusatzstoffen nicht mehr vorgesehen ist. Nachfolgend können wir diesbezüglich nur auf die in unseren Verbänden notifizierten Abweichungen hinweisen. Wir müssen aber davon ausgehen, dass weitere, unbeabsichtigte Abweichungen entstanden sind. Wir regen daher an, die neue Verordnung noch einmal komplett auf Kongruenz mit der alten Verordnung zu prüfen.
Wir sind grundsätzlich mit der Übernahme des EU-Zusatzstoffrechts und dessen Systematik einverstanden. Der Vorschlag sollte jedoch auf Einheitlichkeit überprüft werden. So fällt der Anhang 7 z.B. völlig aus der Systematik, hier sollten