Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Diese gibt es im EU-Recht nicht.

4.6 Révision partielle de l'ordonnance sur les sucres, les denrées alimentaires sucrées et les produits à base de cacao (RS 817.022.101)

Organisation Article Commentaire Modifications proposées

Staatskanzlei des Anh 5 Keine Änderung vornehmen, da Redundanz die Lesbarkeit verbessert Revisionsvorschlag nicht übernehmen.

Kantons Obwalden (siehe Ausführungen unter allgemeinen Bemerkungen). Aktuelle Fassung beibehalten.

Landeskanzlei des Anh 5 Keine Änderung vornehmen, da Redundanz die Lesbarkeit verbessert Revisionsvorschlag nicht übernehmen.

Kantons Basel- (siehe Ausführungen unter allgemeinen Bemerkungen). Aktuelle Fassung beibehalten.

Landschaft

Standeskanzlei des Anh 5 Keine Änderung vornehmen, da Redundanz die Lesbarkeit verbessert Revisionsvorschlag nicht übernehmen.

Kantons Uri (siehe Ausführungen unter allgemeinen Bemerkungen). Aktuelle Fassung beibehalten.

Staatskanzlei des Anh 5 Keine Änderung vornehmen, da Redundanz die Lesbarkeit verbessert Revisionsvorschlag nicht übernehmen.

Kantons Luzern (siehe Ausführungen unter allgemeinen Bemerkungen). Aktuelle Fassung beibehalten.

Schweiz. Bauernver- Anh 5 Der gültige Artikel ist unverändert beizubehalten.

band (SBV)

Staatskanzlei des Anh 5 In der europäischen Richtlinie 2000/36/EG (siehe Anhang I, Ziffer 4 Anhang 5 Ziffer 9 lit. c und d seien in der jetzigen Form in der Verord-Kantons Zürich Bst a-c) sind die Anforderungen an die von Milchschokolade abgeleite- nung zu belassen.

ten Produkte (Milchschokoladenstreusel, Milchschokoladenkuvertüre,

Gianduja-Haselnussmilchschokolade, Sahneschokolade, Magermilch- Eventualiter:

schokolade) in Abweichung zu den Anforderungen gemäss Ziffer 4 Ergänzung von Anhang 5 Ziffer 9 Titel: „9. Milchschokoladestreusel, Bst. a des "Grundproduktes" (Milchschokolade) definiert bzw. zu inter- Milchschokoladeflocken (in Abweichung zu Ziffer 3 vorstehend)“ pretieren. Sahneschokolade muss daher die Anforderungen an Milch-

schokolade (=Basisprodukt) erfüllen, in Abweichung hierzu aber einen

Mindestgehalt an Milchfett von 5.5% aufweisen. Entsprechend gehen

wir davon aus, dass Milchschokoladenstreusel auch weiterhin einen

Milchfettgehalt von mind. 3.5% und einen Gehalt an entölter Kakaotro-

ckenmasse von 2.5% aufweisen muss. Dieser Umstand muss aber

klar formuliert sein.

Im Übrigen sind die Anforderungen an Schokolade in der Verordnung

über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse Zucker-

waren schwer verständlich, weshalb wir eine gesamthafte Revision

dieser Artikel fordern.