Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Geschäftsstelle IG DHS 50.2 In der Verordnung Nr. 931/2011 der EU wird der Grundsatz der Beibehalten des heutigen Art. 50 Abs. 2 LGV

Rückverfolgbarkeit im Sinne eines „one step forward, one step back“

festgehalten. Im neuen Art. 50 Abs. 2 wird nun sehr genau um-

schrieben, welche Informationen bezüglich der Rückverfolgbarkeit

gemacht werden können müssen. Die IGDHS erachtet die Aufzäh-

lung dieser Informationen grundsätzlich nicht als falsch, es sollte

aber darauf geachtet werden, dass hier nicht eine letztlich überflüs-

sige Abweichung zum EU-Recht geschaffen wird. Es wird daher

beantragt, den heutigen Art. 50 beizubehalten und allenfalls in den

Erläuterungen dazu klarer zu definieren, welche Informationen ge-

nau zur Verfügung gestellt werden können müssen.

Die detaillierteren Bestimmungen der Durchführungsverordnung

(EG) Nr. 178/2002, die in den Erläuterungen zitiert sind, gelten

ausschliesslich für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Soll eine

entsprechende Regelung in der Schweiz aufgenommen werden,

wäre sie ebenfalls in gleicher Weise einzuschränken.

hotelleriesuisse 50.2 Der Grundsatz "Ein Schritt zurück - ein Schritt vor" hat sich bewährt. Neu Art.50 Abs.1bis

Für Betriebe, welche die Lebensmittel direkt an die Konsumentin-In der Leitlinie „Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe (GVG)" nen und Konsumenten abgeben, wird die Rückverfolgbarkeit mitmüssen die Betriebsleiter die Lieferscheine aufbewahren (1 Jahr tels Aufbewahrung der Lieferscheine gewährleistet. oder bis zur nächsten amtlichen Kontrolle). Dieser pragmatische

Ansatz ist keinesfalls zu verschärfen und soll deshalb explizit aufge-

führt werden.

GSLI Gesellschaft Schweizer 50.2 Das im bisherigen Art. 50 Abs. 2 klar definierte Prinzip der Rückver- Art. 50 entsprechend den Vorschriften der EU ergänzen und ver-Lebensmittelinspektorinnen folgbarkeit "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" würde mit der vollständigen, so dass sich die Vorschriften entsprechen. und Lebensmittelinspektoren Einführung des neuen Art. 50 Abs. 2 nicht mehr klar erkennbar.

Es ist unlogisch, dass die detaillierten erforderlichen Dokumente nur

für den Lieferanten gelten sollen.

Zudem ist die Ausnahmeregelung der direkten Abgabe an Konsu-

mentinnen und Konsumenten nur noch indirekt erkennbar durch die

Definition des Empfängers ("... dem Lebensmittelunternehmen, dem

die Produkte geliefert werden ...").

Weiter wurde in Abs. 2 Bst. g das Wort „Bezugsnummer“ verwendet.

Mit den entsprechenden EU Erwägungen wird das Wort klar, ohne

solche ist unklar, ob es sich um ein Warenlos/Charge/Lieferschein-

Nummer oä. handelt.

Die europäische Gesetzgebung ist in diesen Punkten klarer. Es ist

korrekt, dass im vorgeschlagenen neuen Abs. 2 mehr oder weniger

wörtlich die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 übernommen

wurden. Allerdings fehlen die Erwägungen bei einer vorgeschlage-

nen Schweizer Version dazu, welche diese Punkte klären.