Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Sachbezeichnung ausreicht.

Verband der Kantonsche- 9.9 Die verpflichtende Angabe des Hygienehinweises ist zu befürworten. Die Vorschrift ist so zu formulieren, dass klar wird, dass ein Verweis miker der Schweiz (VKCS) Problematisch ist jedoch die Auslegung in den Erläuterungen, wel- auf den eigentlichen Hygiene-hinweis im selben Gesichtsfeld wie die che über den Verordnungstext des Artikels/Absatzes hinausgehen. Sach-bezeichnung ausreicht. Beispielsweise:

In Art. 9 Abs. 9 wird eindeutig festgehalten, dass der Hygienehinweis "Auf der Verpackung oder der Umhüllung von frischem Geflügel-"… im selben Gesichtsfeld wie die Sachbezeichnung…" angebracht fleisch und von Geflügelfleisch-zubereitungen muss ein Hinweis werden muss. ange¬bracht werden. Aus diesem muss hervorgehen:

In der Erläuterung wird dies nun aber ausgeweitet: "Dieser Hygiene- a. ...

hinweis muss "im selben Gesichtsfeld" wie die Sachbezeichnung b. ...

angegeben werden. Hierbei reicht es jedoch aus, dass mittels eines Der Hinweis oder der Verweis auf diesen muss im selben Gesichts-Verweises eine eindeutiger Bezug auf den eigentlichen Hygienehin- feld wie die Sachbezeichnung angebracht werden."

weis gewährleistet wird".

Die Erläuterungen zu den Revisionen sind in der Schweiz (im Ge- Der Inhalt von Art. 9 Abs. 9 sollte von der Thematik her direkt nach gensatz zur EU) nicht Bestandteil der Verordnung und irgendwann Art. 9 Abs. 4 unter Abs. 4bis aufgeführt werden. Allenfalls kann der nicht mehr einfach aufzufinden. Eine direkte Festlegung im Verord- Inhalt teilweise direkt in Abs. 4 integriert werden.

nungstext wäre eindeutig. Ansonsten wird eine nicht mehr zurückzu- Dabei sollte die Wortwahl der beiden Absätze aufeinander abgeführende, allenfalls sogar uneinheitliche Vollzugspraxis entstehen. stimmt sein. Es ist nicht angebracht, wenn im einen Absatz steht

"auf der Verpackung und der Umhüllung" und im anderen Absatz Auch unter Art. 9 Abs. 4 wird auf vorzunehmende Verpackungshin- "auf der Verpackung oder der Umhüllung". Das Gleiche gilt für die weise im Zusammenhang mit dem Durcherhitzen von Fleischzube- Begriffe "Hinweis"/ "Hygienehinweis". Inhaltliche Überschneidungen reitungen, Hack-fleisch und Fleischerzeugnissen vor dem Verzehr sind zur vermeiden.

eingangen. Es wäre von der Thematik her sinnvoll, wenn der Inhalt

unter Art. 9 Abs. 9 bei Abs. 4 teilweise integriert wird oder direkt

nach Art. 9 Abs. 4 unter Abs. 4bis aufgeführt wird. Auf eine überein-

stimmende Begriffswahl ist zu achten.

Staatskanzlei des Kantons 9.9 Die verpflichtende Angabe des Hygienehinweises ist zu befürworten. Die Vorschrift ist so zu formulieren, dass klar wird, dass ein Verweis Aargau Problematisch ist jedoch die Auslegung in den Erläuterungen, wel- auf den eigentlichen Hygiene-hinweis im selben Gesichtsfeld wie die che über den Verordnungstext des Artikels/Absatzes hinausgehen. Sach-bezeichnung ausreicht. Beispielsweise:

In Art. 9 Abs. 9 wird eindeutig festgehalten, dass der Hygienehinweis "Auf der Verpackung oder der Umhüllung von frischem Geflügel-"… im selben Gesichtsfeld wie die Sachbezeichnung…" angebracht fleisch und von Geflügelfleisch-zubereitungen muss ein Hinweis werden muss. ange¬bracht werden. Aus diesem muss hervorgehen:

In der Erläuterung wird dies nun aber ausgeweitet: "Dieser Hygiene- a. ...

hinweis muss "im selben Gesichtsfeld" wie die Sachbezeichnung b. ...

angegeben werden. Hierbei reicht es jedoch aus, dass mittels eines Der Hinweis oder der Verweis auf diesen muss im selben Gesichts-Verweises eine eindeutiger Bezug auf den eigentlichen Hygienehin- feld wie die Sachbezeichnung angebracht werden."

weis gewährleistet wird".

Die Erläuterungen zu den Revisionen sind in der Schweiz (im Ge- Der Inhalt von Art. 9 Abs. 9 sollte von der Thematik her direkt nach gensatz zur EU) nicht Bestandteil der Verordnung und irgendwann Art. 9 Abs. 4 unter Abs. 4bis aufgeführt werden. Allenfalls kann der nicht mehr einfach aufzufinden. Eine direkte Festlegung im Verord- Inhalt teilweise direkt in Abs. 4 integriert werden.

nungstext wäre eindeutig. Ansonsten wird eine nicht mehr zurückzu- Dabei sollte die Wortwahl der beiden Absätze aufeinander abgeführende, allenfalls sogar uneinheitliche Vollzugspraxis entstehen. stimmt sein. Es ist nicht angebracht, wenn im einen Absatz steht

"auf der Verpackung und der Umhüllung" und im anderen Absatz Auch unter Art. 9 Abs. 4 wird auf vorzunehmende Verpackungshin- "auf der Verpackung oder der Umhüllung". Das Gleiche gilt für die weise im Zusammenhang mit dem Durcherhitzen von Fleischzube- Begriffe "Hinweis"/ "Hygienehinweis". Inhaltliche Überschneidungen reitungen, Hack-fleisch und Fleischerzeugnissen vor dem Verzehr sind zur vermeiden.

eingangen. Es wäre von der Thematik her sinnvoll, wenn der Inhalt