Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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ACSI Sostituire "» devono subire un trattamento termico completo" con

"devono

essere ben cotti". Più chiaro per i consumatori.

Associazione Consumatrici 9.9 Indication complémentaire pour la viande de volaille

della Svizzera Italiana Dans la version en italien :

ACSI Sostituire "… devono subire un trattamento termico completo" con

"devono essere ben cotti". Più chiaro per i consumatori.

Schweizer Fleisch- 9.9 Die verbindliche Angabe eines Hygienehinweis für frisches Geflügel- Art. 9, Abs. 9 ergänzen mit

Fachverband SFF fleisch und Geflügelfleischzubereitungen ist - trotz des höheren ".... von frischem vorverpacktem Geflügelfleisch ...."

Deklarationsaufwandes - zu begrüssen. Dies deshalb, weil auch ".... ein Hygienehinweis oder die Stelle, wo dieser auf der Packung nach unserer Auffassung die Hauptursache für das Aufkommen von zu finden ist. Aus dem Hygienehinweis muss hervorgehen ...."

Campylobacteriosen im unsachgemässen Umgang mit Geflügel-

fleisch in den Privathaushalten liegt.

Da die Angabe des Hygienehinweises im gleichen Gesichtsfeld wie

die Sachbezeichnung nicht immer möglich ist (siehe Kommentar),

sollte im gleichen Sichtfeld auch eine Angabe genügen, die den Ort

des Hygienehinweises bezeichnet.

Mit der Ergänzung "frisches vorverpacktes Geflügel¬fleisch" wird

klarer, wo die Hinweise anzubringen sind. Dies deshalb, weil eine

entsprechende Angabe im Offen¬verkauf bzw. im Engroshandel

wenig Sinn machen würde.

Staatskanzlei des Kantons 9.9 Die verpflichtende Angabe des Hygienehinweises ist zu befürworten. Die Vorschrift ist so zu formulieren, dass klar wird, dass ein Verweis Solothurn Problematisch ist jedoch die Auslegung in den Erläuterungen, wel- auf den eigentlichen Hygiene-hinweis im selben Gesichtsfeld wie die

che über den Verordnungstext des Artikels/Absatzes hinausgehen. Sach-bezeichnung ausreicht. Beispielsweise:

In Art. 9 Abs. 9 wird eindeutig festgehalten, dass der Hygienehinweis "Auf der Verpackung oder der Umhüllung von frischem Geflügel-"… im selben Gesichtsfeld wie die Sachbezeichnung…" angebracht fleisch und von Geflügelfleisch-zubereitungen muss ein Hinweis werden muss. ange¬bracht werden. Aus diesem muss hervorgehen:

In der Erläuterung wird dies nun aber ausgeweitet: "Dieser Hygiene- a. ...

hinweis muss "im selben Gesichtsfeld" wie die Sachbezeichnung b. ...

angegeben werden. Hierbei reicht es jedoch aus, dass mittels eines Der Hinweis oder der Verweis auf diesen muss im selben Gesichts-Verweises eine eindeutiger Bezug auf den eigentlichen Hygienehin- feld wie die Sachbezeichnung angebracht werden."

weis gewährleistet wird".

Die Erläuterungen zu den Revisionen sind in der Schweiz (im Ge- Der Inhalt von Art. 9 Abs. 9 sollte von der Thematik her direkt nach gensatz zur EU) nicht Bestandteil der Verordnung und irgendwann Art. 9 Abs. 4 unter Abs. 4bis aufgeführt werden. Allenfalls kann der nicht mehr einfach aufzufinden. Eine direkte Festlegung im Verord- Inhalt teilweise direkt in Abs. 4 integriert werden.

nungstext wäre eindeutig. Ansonsten wird eine nicht mehr zurückzu- Dabei sollte die Wortwahl der beiden Absätze aufeinander abgeführende, allenfalls sogar uneinheitliche Vollzugspraxis entstehen. stimmt sein. Es ist nicht angebracht, wenn im einen Absatz steht "auf der Verpackung und der Umhüllung" und im anderen Absatz Auch unter Art. 9 Abs. 4 wird auf vorzunehmende Verpackungshin- "auf der Verpackung oder der Umhüllung". Das Gleiche gilt für die weise im Zusammenhang mit dem Durcherhitzen von Fleischzube- Begriffe "Hinweis"/ "Hygienehinweis". Inhaltliche Überschneidungen reitungen, Hack-fleisch und Fleischerzeugnissen vor dem Verzehr sind zur vermeiden.

eingangen. Es wäre von der Thematik her sinnvoll, wenn der Inhalt