Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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dies bewusst weggelassen oder vergessen? Das Aufführen der

Bestimmung macht Sinn, v.a. wenn im Rahmen der Kennzeichnung

nur in der Zutaten-liste auf Taurin und Glucuronolacton hingewiesen

wird und sonst nir-gends. In einem solchen Fall müssten die Gehal-

te dieser Stoffe nicht angegeben werden.

Staatskanzlei des Kantons 34.1 c Es sollte vorgeschrieben werden, dass bei Energyshots eine Tages- Ergänzung von Art. 34 Abs. 1:

Zürich ration auf der Verpackung aufzuführen ist, ansonsten nicht sicher- Angabe der Tagesration

gestellt werden kann, dass 160 mg Coffein pro Tag nicht überschrit-

ten werden.

Staatskanzlei des Kantons 34.1 c Der Wortlaut des Hinweises sollte aus der Verordnung (EU) Nr. 2. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l Thurgau 1169/2011 übernommen werden, sonst wird ein Handelshemmnis einen Hinweis "Erhöhter Coffeingehalt. Für Kinder und schwangere

geschaffen, das kaum begründbar ist. oder stillende Frauen nicht empfohlen" im selben Sichtfeld wie die Der Begriff "Bezeichnung" sollte durch den lebensmittelrechtlich Sachbezeichnung, gefolgt in Klammern von der Angabe des Cofdefinierten Begriff "Sachbezeichnung" ersetzt werden. feingehaltes in mg/100 ml.

Staatskanzlei des Kantons 34.1 c Es sollte ein eigenständiges Kapitel für Energydrinks und -shots

Bern geschaffen werden. Die spezifischen Vorgaben sind in einem sepa-

raten Artikel zu regeln. Zudem muss vorgeschrieben werden, dass

bei Energyshots eine Tagesration auf der Verpackung aufzuführen

ist, ansonsten nicht sichergestellt werden kann, dass 160 mg Cof-

fein pro Tag nicht überschritten werden.

Verband der Kantonsche- 34.1 c Der Wortlaut des vorzunehmenden Hinweises sollte von der EU- Anpassung entsprechend:

miker der Schweiz (VKCS) Verordnung Nr. 1169/2011 unverändert übernommen werden. "2. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l

Der Begriff "Bezeichnung" sollte durch "Sachbezeichnung" ersetzt einen Hinweis "Erhöhter Coffeingehalt. Für Kinder und schwangere werden etc. oder stillende Frauen nicht empfohlen" im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, gefolgt in Klammern von der Angabe des Coffeingehaltes in mg/100 ml."

Staatskanzlei des Kantons 34.1 c Der Wortlaut des vorzunehmenden Hinweises sollte von der EU- Anpassung entsprechend:

Aargau Verordnung Nr. 1169/2011 unverändert übernommen werden. "2. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l

Der Begriff "Bezeichnung" sollte durch "Sachbezeichnung" ersetzt einen Hinweis "Erhöhter Coffeingehalt. Für Kinder und schwangere werden etc. oder stillende Frauen nicht empfohlen" im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, gefolgt in Klammern von der Angabe des Coffeingehaltes in mg/100 ml."

GSLI Gesellschaft Schwei- 34.1 c Aus Gründen des Jugendschutzes soll nach wie vor ein Hinweis Die Warnhinweise sind zu ergänzen mit:

zer Lebensmittelinspekto- angebracht werden, dass stark coffeinhaltige Fertiggetränke (Ener- dem Hinweis „nicht mit Alkohol“ mischen

rinnen und Lebensmittelin- gydrink, Energy Drink) und konzentrierte stark coffeinhaltige Fertig-

spektoren getränke (Energy Shot) nicht mit Alkohl zu mischen sind.

Duch die Mischung von Alkohol (z. B. Wodka) mit Energy Drinks

wird deutlich mehr Alkohol konsumiert (Gesundheitsschutz).