Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Informationen in den unübersichtlichen und unverständlichen EU Erlassen ist den betroffenen Betrieben nicht zuzumuten.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Wir begrüssen die Anpassungen der Verordnung, insbesondere die Zürich Bemerkungen neue Regelung betreffend Zugabe von Mikroorganismen in Lebens-
mitteln
(Art. 18a LGV).
Swisscofel Generelle Die angestrebte Kompatibilität des Schweizer Lebensmittelrechts mit
Bemerkungen jenem der EU erscheint uns grundsätzlich nachvollziehbar. Dies insofern, als eine solche Kompatibilität den grenzüberschreitenden Handel erst ermöglicht oder aber zumindest vereinfacht. Ob die Integration von EU-Richtlinien ins Schweizer Recht und ein automatischer Nachvollzug bei sich laufend ändernden EU-Erlassen erforderlich ist, muss allerdings fallweise kritisch überprüft werden. Einer automatischen Übernahme praxisfremder und administativ aufwändiger EU-Regeln könnten wir nicht zustimmen. Das ständige Verfolgen von Anpassungen im EU-Recht erscheint uns insbesondere für KMU praxisfremd und unzumutbar. Es wäre deshalb angebracht, dass im Vorfeld einer EU-Richtlinien-Revision die Zweckmässigkeit VOR einer Übernahme ins Schweizer Recht überprüft wird. Davor wäre eine Anhörung der betroffenen Kreise angebracht.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit Thurgau Bemerkungen werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäischen Union"
einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungstexten abgeschrieben, ohne die ganze Verordnung bzw. das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was zu einer sehr unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügenden schweizerischen Gesetzgebung führt.
Im Zusammenhang mit der Übernahme von europäischen Vorschriften muss gelten, dass diese entweder vollständig oder gar nicht übernommen werden sollen.
Die zahlreichen Verweise auf die europäische Gesetzgebung sind zwar eindeutig, aber nicht benutzerfreundlich. Es ist weder für die Verantwortlichen noch für die Vollzugsbehörde praktisch, wenn für Begriffe und Definitionen die europäische Gesetzgebung konsultiert werden muss (vgl. z.B. Art. 2). Deshalb wäre es wünschenswert,
wenn statische Verweise auf europäische Rechtstexte mindestens mit Hyperlinks in den Schweizer Rechtstexten zugänglich gemacht würden.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Die GEF begrüsst die Anpassungen, insbesondere den erstmals Bern Bemerkungen allgemein gehaltenen Einschub des Zusatzes von Mikroorgansimen
zu Lebensmitteln.
Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art.13 der EU Verordnung 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Auslegung einer