Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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von Art. 13 der VO ( EU) Nr. 1169/2011 würde die Rechtssicherheit hinsichtlich der Leserlichkeit von Kennzeichnungselementen stärken.
Staatskanzlei des Kantons Generelle EU-Recht
Aargau Bemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich die Anpassungen der Verordnung im
Hinblick auf das europäische Recht (wie Konkretisierung Rückverfolgbarkeit). Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäischen Union" einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungstexten abgeschrieben, ohne die ganze Verordnung beziehungsweise das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was zu einer unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügenden schweizerischen Gesetzgebung führt.
Im Zusammenhang mit der Übernahme von europäischen Vorschriften sollte gelten: Wenn schon - dann vollständig, oder bleiben lassen! Sonst dient es weder der Wirtschaft noch den zuständigen Behörden und führt zu unnötigen Unklarheiten.
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Auslegung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende Angleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leserlichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.
Erläuterungen
Es sollte nicht auf Listen verwiesen werden, die kaum zugänglich sind (angegebener Link betreffend MFC funktioniert nicht).
Coop Genossenschaft Generelle Aufgefallen ist uns, dass für die Änderungen der LGV keine Über-
Bemerkungen gangsfrist vorgesehen wird. Bei den meisten der Artikel scheint eine solche auch nicht notwendig, bezüglich der Änderungen in Art. 50 Abs. 2 und Abs. 2bis müsste unserer Meinung nach aber trotzdem eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Im Sinne der obenstehenden generellen Überlegungen ist diese ebenfalls auf drei Jahre anzusetzen.
pharmaSuisse Schweizeri- Generelle Wir lehnen Gebührenerhöhungen und somit die Anpassung von scher Apothekerverband Bemerkungen Anhang 1 ab.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und Zug Bemerkungen 3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls
übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Auslegung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende Angleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leserlichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.