Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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folgbarkeit werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäi-
schen Union" einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungs-
texten abgeschrieben, ohne die ganze Verordnung beziehungsweise
das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was
zu einer unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügen-
den schweizerischen Gesetzgebung führt.
Im Zusammenhang mit der Übernahme von europäischen Vorschrif-
ten sollte gelten: Wenn schon - dann vollständig, oder bleiben las-
sen! Sonst dient es weder der Wirtschaft noch den zuständigen
Behörden und führt zu unnötigen Unklarheiten.
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und
3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls
übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Ausle-
gung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende An-
gleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-
Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leser-
lichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.
Erläuterungen
Es sollte nicht auf Listen verwiesen werden, die kaum zugänglich
sind (angegebener Link betreffend MFC funktioniert nicht).
Fachverband Sucht neuer Artikel Art 3 wurde aus der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständever- Wiederaufnahme (unverändert) von art 3 (Kennzeichnung) gemäss ordnung gestrichen. Aus sicht der Prävention und des Kinder- und geltender Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Jugendschutzes ist dies aus folgenden Gründen höchst problema- alkoholische Getränke:
tisch:
Ein Blick in die Regale der Detailhändler zeigt, dass die Verwechs- 1 Für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als lungsgefahr von alkoholhaltigen Süssgetränken mit Süssgetränken 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt in «% vol» angegeben ohne Alkohol erheblich ist: Die Alcopops gleichen von der Flaschen- werden. Der tatsächliche Gehalt darf vom angegebenen Gehalt grösse und -gestaltung sowie von der Namensgebung her ähnlich nach oben und nach unten höchstens um 0,5 Volumenprozent aussehenden nicht-alkoholischen Getränken sehr. Erwachsene wie abweichen.1
Jugendliche Konsumentinnen und Konsumenten müssen deshalb
mittels gut sicht- und lesbarer Bezeichnungen darauf aufmerksam 2 Bei süssen alkoholischen Getränken mit beliebiger Zusammengemacht werden, wann sie ein Getränk mit und wann sie ein Getränk setzung, die organoleptisch mit alkoholfreien Süssgetränken wie ohne Alkohol kaufen. Aus der Perspektive der Prävention und des Limonaden, Tafelgetränken, Nektaren, Fruchtsäften oder Eistee Kinder- und Jugendschutzes ist die Information über den Alkoholge- verwechselt werden können (z.B. «Alcopops»), sind folgende halt in Getränken absolut zwingend. Zudem konnten positive präven- Hinweise anzubringen:
tive Effekte entsprechender Kennzeichnungen nachgewiesen wer- a. «alkoholhaltiges Süssgetränk»; und
den. b. «enthält x % vol Alkohol».
Der Konsument / die Konsumentin hat ein Recht auf umfassende
und transparente Produkeinformationen. In einer Gesellschaft, die
grossen Wert legt auf die Eigenverantwortung der Konsumentinnen
und Konsumentinnen, muss zudem alles daran gesetzt werden, dass
diese ihre Eigenverantwortung auch tatsächlich wahrnehmen kön-
nen. Dazu gehört auch die hohe Transparenz über die Inhalte der
Produkte, die auf dem Markt sind. Bei anderen Lebensmitteln ist dies