Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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ebenfalls erforderlich, und es ist nicht verständlich, warum dies bei
alkoholhaltigen Süssgetränken nicht der Fall sein soll.
Aus diesen Gründen ist Art 3 des geltenden gesetzes beizubehalten.
Aus Sicht der Prävention und des Kinder- und Jugendschutzes ist
nicht nur die Beibehaltung von Art. 3, sondern eine Verbesserung
der Inhaltsangabe bezüglich ihrer Lesbar- und Verständlichkeit
erforderlich: Heute sind die entsprechenden Hinweise («alkoholhalti-
ges Süssgetränk» und «enthält x% vol. Alkohol») auf den alkoholhal-
tigen Süssgetränken sehr klein geschrieben und an nicht prominen-
ter Stelle angebracht. Eine Vergrösserung der Schrift, eine promi-
nentere Platzierung der Hinweise sowie die Nutzung von Pikto-
grammen auf den Etiketten würde eine weit bessere Information des
Konsumenten / der Konsumentin ermöglichen und zum Schutz der
Kinder und Jugendlichen beitragen.
Staatskanzlei des Kantons übrige Die Definition der x-Höhe nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 Obwalden zu übernehmen (Begründung siehe unter den allgemeinen Bemer- inklusive Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu
kungen). übernehmen.
Landeskanzlei des Kantons übrige Der Online-Rechtstext ist mit Hyperlinks zu den entsprechenden Basel-Landschaft Da die diversen EU-Definitionen nur mit dem Hinweis auf die ent- Artikeln der zitierten EU-Verordnungen zu ergänzen.
sprechende Verordnung, jedoch nicht wortwörtlich zitiert werden,
was die Lesbarkeit extrem erschwert.
Landeskanzlei des Kantons übrige Die Definition der x-Höhe nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 Basel-Landschaft zu übernehmen (Begründung siehe unter den allgemeinen Bemer- inklusive Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu
kungen). übernehmen.
Chancellerie d’Etat du übrige 26:
Canton de Vaud Cet article doit reprendre les prescriptions relatives à la taille des
caractères figurant à l’art. 13 du Règlement 1169/2011 UE.
Standeskanzlei des Kantons übrige 2: Der Online-Rechtstext ist mit Hyperlinks zu den entsprechenden Uri Da die diversen EU-Definitionen nur mit dem Hinweis auf die ent- Artikeln der zitierten EU-Verordnungen zu ergänzen.
sprechende Verordnung, jedoch nicht wortwörtlich zitiert werden,
wird dem Rechts-unterworfenen zugemutet, dass er die entspre-
chenden Rechtstexte konsul-tiert und sich die entsprechenden Defi-
nitionen zusammen sucht.
Standeskanzlei des Kantons übrige 11.3: Art. 4 Abs. 1 Bst. f der aktuellen Verordnung über alkoholische Uri Getränke hier unter Absatz 3 ergänzen:
Werbung alkoholische Getränke bei Jugendlichen "e. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an In der Verordnung über alkoholische Getränke soll der aktuelle Art. 4 Jugendliche“.
aufgehoben werden. Art. 11 LGV wird deshalb entsprechend er-
gänzt.
In diesem Zusammenhang ist auch folgender Punkt aufzunehmen
(bisher Art. 4 Abs. 1 Bst. F Verordnung über alkoholische Getränke):
"durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Ju-
gendliche“.