Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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ebenfalls erforderlich, und es ist nicht verständlich, warum dies bei

alkoholhaltigen Süssgetränken nicht der Fall sein soll.

Aus diesen Gründen ist Art 3 des geltenden gesetzes beizubehalten.

Aus Sicht der Prävention und des Kinder- und Jugendschutzes ist

nicht nur die Beibehaltung von Art. 3, sondern eine Verbesserung

der Inhaltsangabe bezüglich ihrer Lesbar- und Verständlichkeit

erforderlich: Heute sind die entsprechenden Hinweise («alkoholhalti-

ges Süssgetränk» und «enthält x% vol. Alkohol») auf den alkoholhal-

tigen Süssgetränken sehr klein geschrieben und an nicht prominen-

ter Stelle angebracht. Eine Vergrösserung der Schrift, eine promi-

nentere Platzierung der Hinweise sowie die Nutzung von Pikto-

grammen auf den Etiketten würde eine weit bessere Information des

Konsumenten / der Konsumentin ermöglichen und zum Schutz der

Kinder und Jugendlichen beitragen.

Staatskanzlei des Kantons übrige Die Definition der x-Höhe nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 Obwalden zu übernehmen (Begründung siehe unter den allgemeinen Bemer- inklusive Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu

kungen). übernehmen.

Landeskanzlei des Kantons übrige Der Online-Rechtstext ist mit Hyperlinks zu den entsprechenden Basel-Landschaft Da die diversen EU-Definitionen nur mit dem Hinweis auf die ent- Artikeln der zitierten EU-Verordnungen zu ergänzen.

sprechende Verordnung, jedoch nicht wortwörtlich zitiert werden,

was die Lesbarkeit extrem erschwert.

Landeskanzlei des Kantons übrige Die Definition der x-Höhe nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 Basel-Landschaft zu übernehmen (Begründung siehe unter den allgemeinen Bemer- inklusive Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu

kungen). übernehmen.

Chancellerie d’Etat du übrige 26:

Canton de Vaud Cet article doit reprendre les prescriptions relatives à la taille des

caractères figurant à l’art. 13 du Règlement 1169/2011 UE.

Standeskanzlei des Kantons übrige 2: Der Online-Rechtstext ist mit Hyperlinks zu den entsprechenden Uri Da die diversen EU-Definitionen nur mit dem Hinweis auf die ent- Artikeln der zitierten EU-Verordnungen zu ergänzen.

sprechende Verordnung, jedoch nicht wortwörtlich zitiert werden,

wird dem Rechts-unterworfenen zugemutet, dass er die entspre-

chenden Rechtstexte konsul-tiert und sich die entsprechenden Defi-

nitionen zusammen sucht.

Standeskanzlei des Kantons übrige 11.3: Art. 4 Abs. 1 Bst. f der aktuellen Verordnung über alkoholische Uri Getränke hier unter Absatz 3 ergänzen:

Werbung alkoholische Getränke bei Jugendlichen "e. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an In der Verordnung über alkoholische Getränke soll der aktuelle Art. 4 Jugendliche“.

aufgehoben werden. Art. 11 LGV wird deshalb entsprechend er-

gänzt.

In diesem Zusammenhang ist auch folgender Punkt aufzunehmen

(bisher Art. 4 Abs. 1 Bst. F Verordnung über alkoholische Getränke):

"durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Ju-

gendliche“.