Rapport sur les résultats
Consultation 2011/46: Révisions partielles de l'ordonnance sur l'asile 2 (OA 2) et 3 (OA 3), de l'ordonnance sur l'intégration des étrangers (OIE) et de l'ordonnance sur l'exécution du renvoi et de l'expulsion (OERE) · 32 pages
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Rückkehrförderung als Konzept zur Migrationskontrolle ab und zweifelt die Wirksamkeit erhöhter Bezugsmöglichkeiten im beabsichtigten Sinn stark an.
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SODK
Propositions
GE: est d’avis que, contrairement à ce qui est proposé à l’alinéa 4, l’indemnité de départ devrait pouvoir être cumulée avec l’indemnité de voyage.
SZ, VD (sinngemäss), Caritas: Personen, die sich gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 Bst. b und d AsylV 2 wegen massiver Straftaten oder umfangreicher eigener Vermögenswerte von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, sollen jedoch weiterhin von einem Ausreisegeld ausgeschlossen werden.
SG: Es ist indessen darauf zu verzichten, dass die Kantone jeweils einen begründeten Antrag um Ausrichtung der Ausreisegelder einreichen müssen. Die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien, die durch die Kantone darzulegen sind, sind beim BFM ebenfalls dokumentiert und jederzeit über ZEMIS abrufbar. SG schlägt daher vor, Artikel 59 abisAbsatz 3 Satz 1 AsylV 2 wie folgt anzupassen: "Das BFM entscheidet auf formlosen Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür sind folgende Voraussetzungen notwendig:"
3.5 Art. 59ater : Entretien de départ (nouveau)
Art. 59aterEntretien de départ (nouveau)
1Dans l’entretien de départ, les personnes détenues sur la base des art. 75 à 78 LEtr sont informées de leurs perspectives après le retour et de leur possibilité d’obtenir une indemnité de voyage ou de départ.
2L’ODM peut conclure, avec les cantons ou avec des tiers, des contrats de prestations portant sur la réalisation des entretiens de départ.
Approbation
Kantone: AI, AR, BE, BS, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG (eher zustimmend), SH, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: FDP, MCR, SP
Interessierte Kreise: Caritas, chgemeinden, CP, EKM, FIMM, FMH, IOM, SFH, SGV, SRK, SGB, SSV, TS, UNHCR, VKM
BS: Eine Beteiligung des Bundes an den Lohnkosten von qualifiziertem Beratungspersonal für die Ausreisegespräche müsste den Kantonen im Rahmen der Rückkehrhilfe (Artikel 68 Absatz 3 AsylV 2) angepasst vergütet werden.
ZH: Positiv zu beurteilen ist die Einführung eines Ausreisegespräches mit Personen in Administrativhaft sowie die Möglichkeit des Bundes, mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben im Rückkehrhilfebereich zu treffen (Artikel 68a AsylV 2), die nicht unter die Rückkehrberatung fallen.
SH: Es ist nicht klar ersichtlich, ob und inwieweit die Kantone über Spielraum beim Abschluss einer entsprechenden Leistungsvereinbarung verfügen bzw. den Abschluss einer solchen auch verweigern könnten. Der neue Artikel 59aterAsylV 2 darf jedenfalls keine Grundlage dafür bieten, den Kantonen das Führen von Ausreisegesprächen ohne vollumfängliche Entschädigung aufzuzwingen.
SFH, Caritas (sinngemäss): hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Rückkehrberatung möglichst nicht durch Stellen erbracht werden sollte, die den Vollzugsbehörden angegliedert sind. SFH geht davon aus, dass eine unabhängige Rückkehrberatung von den Betroffenen besser akzeptiert werden kann.
SZ: befürwortet das Ausreisegespräch grundsätzlich. Von einem solchen sollen diejenigen Personen ausgenommen werden, die entweder wegen eines Verbrechens verurteilt wurden oder wegen Bedrohung oder Gefährdung strafrechtlich belangt worden sind.
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