Rapport sur les résultats
Consultation 2011/46: Révisions partielles de l'ordonnance sur l'asile 2 (OA 2) et 3 (OA 3), de l'ordonnance sur l'intégration des étrangers (OIE) et de l'ordonnance sur l'exécution du renvoi et de l'expulsion (OERE) · 32 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 19Fedlex · Rapport sur les résultats
BL, ZG sind der Meinung, dass das erhöhte Reisegeld von maximal 500 Franken für sich allein kaum eine in Haft befindliche Person zur Ausreise bewegen kann. Ausserdem ist ZG der Auffassung, dass es schwierig abzuschätzen ist, ob ein Betrag in der Höhe von 500 Franken ausreicht.
SFH: begrüsst grundsätzlich die neu vorgesehene Flexibilität beim Reise- und Ausreisegeld, sie entspricht einem Vorschlag, den die SFH schon wiederholt im Rahmen der Diskussion um mögliche Rückkehranreize vorgebracht hat. Allerdings sind die Ansätze relativ tief – gerade beim Reisegeld von 500 Franken ist nicht sicher, ob dieser Betrag geeignet ist, um eine Person zur selbständigen Ausreise zu bewegen. Das Rückkehrgeld könnte für den Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, die Ausreiseverpflichtung zu akzeptieren, ohne das Gesicht zu verlieren.
Rejet
Kantone: AG (eher ablehnend), OW, SO, TG
Parteien: SVP
Interessierte Kreise: chgemeinden, Sosf
OW, SO, TG, chgemeinden: Ganz allgemein werden sämtliche Bemühungen begrüsst, welche zur nachhaltigen Ausreise von weggewiesenen Personen führen. Die Ausrichtung des Reise- und des Ausreisegeldes schwächt die Rückkehrhilfe, denn auch zunächst unkooperative Personen können nach der Anordnung von fremdenpolizeilichen Massnahmen (Anordnung von Administrativhaft) immer noch von der Auszahlung eines relativ hohen Geldbetrages (Fr. 500.-) ausgehen. Es stellt sich hier schon die Frage, weshalb diese Personen dann auf die Angebote der Rückkehrhilfe noch eingehen sollen, zumal mit einer Verweigerungshaltung angesichts der Hindernisse bei der zwangsweisen Rückführung auch aus Sicht der Betroffenen wertvolle Zeit gewonnen werden kann. Dieser Weg soll auf keinen Fall gegenüber der freiwilligen Ausreise noch einladender gestaltet werden.
Wenig hilfreich ist auch der Umstand, dass kein Zeitlimit für den Bezug des Ausreisegeldes vorgesehen ist. Ohne Definition eines solchen könnten wohl auch Person mit auffälligstem Verhalten und trotz groben Verstössen gegen die Rechts- und Gesellschaftsordnung auch nach vielen Jahren noch davon profitieren. Im Weiteren ist zwar geregelt, dass das Ausreisegeld im Heimatland ausbezahlt wird. Konkretisiert wurde diese Formulierung jedoch nicht. Es darf nicht sein, dass eine Person mit dem Ausreisegeld bspw. ein Flugticket für die Wiedereinreise in den Schengenraum bzw. Rückkehr in die Schweiz bezahlen kann.
Zudem erscheinen die für die Beantragung eines Ausreisegeldes verlangten kumulativen Bedingungen wenig klar formuliert.
Aucune remarque
SODK
Propositions
SZ, Caritas: Personen, die sich gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 Bst. g und h AuG in Haft befinden, sollten jedoch weiterhin von einem Reisegeld ausgeschlossen bleiben.
ZG: Der maximale Betrag sollte von 500 Franken auf 1’000 Franken erhöht werden.
IOM: schlägt vor, den Artikel zum erhöhten Reisegeld um einen Absatz erweitern, dass das Reisegeld für Personen, welche innerhalb von 6 Monaten wiederholt in die Schweiz einreisen, gekürzt wird.
Seite 19