Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten

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3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des StromVG

3.1 Ingress

Swisselectric, EKZ, Schwanden, sn energie und VBEW finden den Gesetzestitel irreführend. Er sei zu ändern in „Bundesgesetz über den Strommarkt“.

3.2 Artikel 1 Zweck

Die Priorisierung der sicheren und nachhaltigen Versorgung wird begrüsst (GP; VPOD; SES, AEE; Greenpeace; Pully).

Gemäss swissmem, kf und FRC ist im StromVG zusätzlich die Erschwinglichkeit der Elektrizität zu verankern.

Das Gesetz müsse primär die Marktrahmenbedingungen schaffen. Die Versorgung sei durch die Marktkräfte zu regeln (swisselectric, VSE; AEW, ER, EWN, Schwanden, sn energie, VBEW).

3.3 Artikel 2 Geltungsbereich

Der Artikel solle dahingehend ergänzt werden, dass im Elektrizitätssektor das StromVG Vorrang vor den Regelungen des Kartellgesetzes habe (swissmem; swisselectric, VSE; EWB, EWN, GW, IBA, PKE, sn energie, VAS, VBEW).

BLS, SBB und VÖV sind für eine offene Formulierung des Geltungsbereichs in Bezug auf das Bahnstromnetz. Dem Bundesrat sei das Recht vorzubehalten die Gültigkeit des StromVGs wenn erforderlich ganz oder teilweise auf Bahnstromnetze auszudehnen.

Gemäss AEE soll das StromVG vorbehaltlos auch für Bahnstromnetze gelten.

3.4 Artikel 3 Subsidiarität und Kooperation

RKGK, VS, SWV und Lausanne begrüssen das Subsidiaritätsprinzip, sehen aber an einigen Stellen des Gesetzes eine Verletzung desselben.

Es herrschen unterschiedliche Ansichten darüber, auf welche Arten von Organisationen sich die Anwendung des Subsidiaritäts- und Kooperationsprinzip erstrecken sollte:

- zusätzlich auf Organisationen die sich für erneuerbare Energien und Energieeffizienz einsetzen

(GP; AEE, SES; Greenpeace)

- zusätzlich auf Gewerkschaften (VPOD; PSG)

- zusätzlich auf Konsumentenorganisationen (FRC, kf, SKS; EKK)

- zusätzlich auf Umweltschutzorganisationen (Greenpeace; PSG)

- primär auf die Organisationen aus der Elektrizitätswirtschaft (FEA; WWZ)

Gemäss RES muss der Gesetzesvollzug in der gesamten Schweiz einheitlich sein und darf daher nicht den einzelnen Kantonen übertragen werden.