Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten

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Für EnDK, RKGK, SWV und RES ist die vorgeschriebene Einheitlichkeit der Tarife im Lichte des Subsidiaritätsprinzips zu restriktiv formuliert. VSE, EWB, EWN, Schwanden und sn energie verlangen eine flexible Gestaltung der Tarife mit ökonomischen Anreizen.

3.8 Artikel 7 Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung

Eine klare Mehrheit der Vernehmlasser bewertet die vorgeschlagene Ausgestaltung des WAS-Modells positiv (die Frage der Etappierung wird unter Ziffer 2 dieses Berichts behandelt).

Die WEKO lehnt das Wahlmodell ab, da dieses wettbewerbsverzerrend und strukturdeterminierend wirke, sowie den Regulierungsaufwand erhöhe, ohne die Versorgungssicherheit zu steigern. Auch SATW ist gegen das WAS-Modell. Sie fordert stattdessen eine vollständige Liberalisierung. Gemäss VPOD muss das Wahlmodell für alle Endkunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 500 MWh gelten. Swissmem fordert, die Gültigkeit des WAS-Modells auf sämtliche Endkunden auszudehnen.

Der Bundesrat solle allfällige Einzelheiten (gemäss Absatz 6) nur regeln, falls die Elektrizitätsbranche keine geeignete Regelung getroffen hat (EnDK, RKGK, VS; swisselectric, SWV, VSE; EW Höfe, EWB, EWN, Schwanden, sn energie, VBEW).

Es sei technisch nicht möglich, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität zu liefern (swisselectric, VSE; Fuchs, ER, ESTI, EW Höfe, EWN, hkbb, Lausanne, Schwanden, sn energie, VBEW).

Der Elektrizitätstarif solle innerhalb des jeweiligen Netzgebietes einheitlich sein und nicht innerhalb des ganzen Kantons (swisselectric, VSE; AEW, Fuchs, BOG, EW Höfe, EWN, EWS, EWW, PKE, rsp, Schwanden, sn energie, SWA, VAS, VBEW).

bis

In einem neuen Art. 7 sei festzuhalten, dass durch öffentliche oder private Grundstücke führende Leitungen im Eigentum des Erstellers bzw. des Erwerbers stünden (swisselectric, VSE; AEW, VBEW, ER, PKE, VAS, rsp, Schwanden, sn energie, EWB, EWN).

Die Endversorger sollen im Falle der Nichterfüllung der Vertragsbedingungen durch den Kunden das Recht haben, den Vertrag zu kündigen oder dessen Erfüllung auszusetzen bzw. die Konditionen der Elektrizitätslieferung einseitig zu ändern (VD; swisselectric, SWV, VSE; AEW, Fuchs, BOG, ER, EW Höfe, EWN, EWS, EWW, GW, Lausanne, PKE, RE, rsp, Schwanden, SIE, sn energie, VAS, VBEW).

Swisspower und EWB sind der Ansicht, das StromVG müsse die Möglichkeit zur differenzierten Preisgestaltung beibehalten.

3.9 Artikel 8 Verantwortung der Elektrizitätswirtschaft

Gemäss STV ist die rechtliche Verankerung des Eigenversorgungsgrades wünschbar. SP, WWF und NWA sprechen sich dagegen aus.

FRC, kf und EKK äussern sich positiv zu den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.