Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten
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SKS, PKE und VAS akzeptieren die Anschaffungs- und Herstellkosten als Kalkulationsgrundlage.
SKS äussert jedoch den Vorbehalt, bei der Berechnung des Anschaffungswertes müssten die Kosten eines effizienten Netzes als Benchmark verwendet werden.
Aus unterschiedlichen Gründen wird eine Berechnung der Kapitalkosten auf Basis des Wiederbeschaffungswertes bevorzugt:
- die Berechnung der Kapitalkosten sei dadurch „fachlich korrekter“ (VSE)
- im internationalen Verbund (ETSO CBT) sei der Wiederbeschaffungszeitwert massgeblich (swis-
selectric; EKZ)
- bei der Berechnung auf Basis von Anschaffungs- und Herstellwerten würden die erwirtschafte-
ten Erträge nicht ausreichen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten (BEV, BKW, ER)
Gemäss NOK und RE darf das StromVG nur allgemeine Verzinsungs-Kriterien vorschreiben. Absatz 5 sei daher zu streichen.
Mehrere Vernehmlasser weisen darauf hin, dass aufgrund der überdurchschnittlich langen Amortisationszeiten der Anlagen die investierten finanziellen Mittel entsprechend lange gebunden seien. Der kalkulatorische Zinssatz solle daher zu 40% nach dem Eigenkapitalzinssatz berechnet werden (swisselectric, VSE; AEW, EW Höfe, IBA, Lausanne, sn energie, VBEW).
Swisselectric, Swisspower und VSE verlangen, dass vor der Verzinsung der betriebsnotwendigen Vermögenswerte das unverzinsliche Kapital nicht abgezogen werden müsse.
Swisselectric und VSE äussern sich zu Absatz 6 dahingehend, dass der Bundesrat allfällige Einzelheiten nur unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips regeln dürfe.
3.15 Artikel 14 Kosten der Netznutzung grenzüberschreitender Lieferungen
RKGK, VS und kf begrüssen, dass die durch grenzüberschreitende Lieferungen verursachten Kosten der physikalischen Nutzung des Übertragungsnetzes nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden.
IGEB bewertet die vorgeschlagenen Bestimmungen grundsätzlich positiv.
Die Bezeichnung von betriebsnotwendigen Vermögenswerten, Abschreibungen usw. durch den Bundesrat, widerspreche dem Subsidiaritätsprinzip (EnDK, RKGK, VS; swisselectric, SWV, VSE).
Gemäss SATW und hkbb sollten die Bestimmungen in Absatz 2 auf Verordnungsebene festgehalten werden.
GW, PKE und VAS betonen, das Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz dürfe für inländische Endverbraucher nicht höher sein, als für den grenzüberschreitenden Handel.
3.16 Artikel 15 Massnahmen zur Handhabung von Engpässen im grenzüberschreitenden Über-
tragungsnetz
TI und AET sind mit den Bestimmungen in Artikel 15 vollumfänglich einverstanden.
IGEB bewertet die vorgeschlagenen Bestimmungen grundsätzlich positiv.