Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten
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Die erneuerbaren Energien müssten auch dann vorrangig ans Netz angeschlossen werden, wenn KapazitätsEngpässe bestehen. Die für den Fall von Engpässen vorgesehenen Auktionen, sollten sich auf die Einspeiser von nicht erneuerbaren Energien und auf Transiteure beschränken (SP; AEE; SKS; SGS, WWF; SAB; NWA).
Swisselectric, SWV, VSE und VBEW fänden es angemessen, vorsorglich eine risikoadäquate Entschädigung der Übertragungsnetzeigentümer vorzusehen.
Gemäss Glavitsch muss das Engpassmanagement Anreize für den Netzausbau schaffen.
Nach RKGK und VS sollten Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren auch verwendet werden können, um Nachteile der untergeordneten Netze, welche durch die übergeordneten Netze verursacht werden, den ersteren auszugleichen.
3.17 Artikel 16 Neuinvestitionen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
IGEB bewertet die vorgeschlagenen Bestimmungen grundsätzlich positiv.
Gemäss EnDK, RKGK und VS verletzt Absatz 4 das Subsidiaritätsprinzip.
Swisselectric, SWV, VSE und VBEW fordern, als Schutz von Investitionen in Anlagen für die grenzüberschreitende Übertragung einen Zugangsausschluss von 20 Jahren zu gewährleisten. 15 Jahre seien zu kurz um die getätigten Investitionen abzuschreiben.
Swisselectric, SWV und VSE betonen, Investitionen in Anlagen für die grenzüberschreitende Übertragung dienten der Versorgungs- und Betriebssicherheit. Es wäre daher gerechtfertigt, für die Finanzierung dieser Anlagen die in Absatz 3 genannten Erlöse (wie z.B. Netznutzungsentgelte) einzusetzen.
Gemäss SGS und SAB sollte der Investitionsschutz auch für Investitionen gewährt werden, die den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt zu Gunsten der erneuerbaren Energien verbessern.
VBEW verlangt den Investitionsschutz auf kürzlich erstellte Leitungen auszudehnen.
VLP warnt, die Vorlage dürfe nicht zum Bau unnötiger neuer Übertragungsleitungen mit negativen Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft führen.
Nach Ansicht von EOS verunmöglicht die vorliegende Regelung für Neuinvestitionen einen funkionierenden Netzbetrieb. Der Artikel sei zu streichen.
3.18 Artikel 17 Aufgaben der Netzbetreiber
Gemäss VPOD stellt Artikel 17 gegenüber dem EMG eine Verbesserung dar.
kf begrüsst, dass Artikel 17 zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit beitrage.
Für RKGK und VS verletzt Absatz 3 das Subsidiaritätsprinzip.
VSE, EWN, Schwanden und sn energie fordern eine Rechtsgrundlage für die Realisierung von Einschränkungen des Stromverbrauchs zur technischen und wirtschaftlichen Optimierung des Netzbetriebes.