Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten
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Da der Regulator für alle Netze zuständig sei, sollten nicht nur primär Sachverständige im Bereich Verbundnetze sondern auch Spezialisten aus anderen Disziplinen, insbesondere aus dem Bereich Verteilnetze, in der ElCom vertreten sein (swissmem; VSE; AEW, EWN, IBA, sn energie, WWZ).
Nach SEV muss sichergestellt werden, dass nur solche Personen ElCom-Mitglieder werden können, welche die Informationen, die ihnen in dieser Funktion zukommen, nicht für „Insidergeschäfte“ nutzen können.
Gemäss RES gibt es im Bereich Verbundnetze keine unabhängigen Sachverständigen. Artikel 23 sei folglich dahingehen zu formulieren, dass die Abhängigkeiten der Sachverständigen offen gelegt werden müssten.
GP, SP und SES verlangen, das ElCom-Präsidium müsse alle 4 Jahre durch die Bundesversammlung gewählt werden.
Die ElCom dürfe nicht befugt sein, dem Bundesamt Weisungen zu erteilen (swisselectric, VSE;
Fuchs, PKE, PSG, VAS).
VD, AEE und PSG betonen die Wichtigkeit der Unabhängigkeit der ElCom von Bundesrat und Departement. PSG fügt hinzu, der Regulator dürfe nicht von privaten Interessen beeinflusst werden.
CSP verlangt, die ElCom sei mit genügend Befugnissen sowie finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten, damit deren Handlungsfähigkeit gewährleistet ist.
3.25 Artikel 24 Aufgaben
VPOD begrüsst die umfassende Regelung der Aufgaben und Kompetenzen des Regulators (ElCom).
Swisselectric, VSE, CP und VBEW fordern, die Kompetenzen der ElCom auf das absolut Nötige zu reduzieren und nur sehr allgemein zu umschreiben. Sie könnten im Bedarfsfall auf Verordnungsstufe präzisiert und erweitert werden (BE; swissmem; VSE).
Der Preisüberwacher sollte für jene Fälle zuständig sein, in denen Konsumenten nicht den Zugang zum liberalisierten Markt suchen (GP, SP; VPOD; SES; FRC, kf, SKS; WWF; NWA).
VSE und sn energie verlangen, die Überprüfung der Elektrizitätspreise müsse nach den Grundsätzen des Preisüberwachungsgesetzes vorgenommen werden.
Nach SP, WWF und NWA sollte die ElCom auch dem Parlament jährlich einen Tätigkeitsbericht erstatten.
Gemäss VSE, AEW, EW Höfe und sn energie ist die ElCom gesetzlich zu verpflichten, mit Organisationen der Elektrizitätswirtschaft zusammen zu arbeiten.
Netznutzungsbedingungen und –tarife seien durch den Netzbetreiber und nicht durch die ElCom zu beschliessen (Swisspower, SWV, VSE; Fuchs, CP, EWB, EWN, hkbb, RE, sn energie).
Der Erlass von Netznutzungsbedingungen der Netzbetreiber inklusive Netznutzungstarif solle lediglich der Meldepflicht unterstehen. Der ElCom bleibe die Möglichkeit, bei allfälligen Missständen aktiv zu werden (BOG, ESA; EWS, EWW, GW, PKE, rsp, VAS).