Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten

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Nach RES haben Sparziele in einem liberalisierten Markt keinen Platz. Absatz 1 sei zu streichen.

Nach Ansicht von SWA werden durch die Regelungen in Absatz 2 und 3 diejenigen EVUs bestraft, welche das Sparpotential bereits freiwillig ausgeschöpft haben und daher über keine weiteren Einsparmöglichkeiten verfügen würden.

4.6 Artikel 20 Absatz 1

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4.7 Artikel 30 Absatz 3 (neu)

ADEV, AEE, SSES und TNC fordern, Artikel 7c zusammen mit den Regelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel in Kraft zu setzen.

4.8 WRG - Artikel 8

SWV ist der Meinung, die Regelung des Exports von Wasser weise keinen Bezug zum StromVG auf. Sie dürfe folglich im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens nicht aufgehoben werden.

5. Bemerkungen zur Revision des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (SR 734.0)

5.1 Artikel 3a (neu).

SIE ist der Meinung, die Definition von „Systemdienstleistungen“ im EleG, weiche von derjenigen im StromVG ab.

5.2 Generelle Bemerkungen zu Artikel 18

Nach swissmem hat Artikel 18 Verordnungscharakter.

5.3 Artikel 18a (neu)

RKGK verlangt analog zu Artikel 20 StromVG, dass die Eigentümerinnen von Netzbestandteilen Aktionärinnen der Übertragungsnetzgesellschaft werden dürfen.

VSE, SWV, Swisselectric, RE und VBEW betonen, für den Fall, dass der Übertragungsnetzbetreiber das Eigentum am Übertragungsnetz übernimmt, müsse ihm der Bundesrat das Enteignungsrecht einräumen können.

5.4 Artikel 18b (neu)

Swisselectric, SWV, VSE und VBEW fordern, den Artikel auf eine kurze Umschreibung des Zwecks, der mit der Übertragungsnetzgesellschaft verfolgt wird, zu reduzieren.

Nach sn energie gilt es sicherzustellen, dass die von den Netzeigentümern teuer erworbenen Transportrechte nicht verloren gehen.