Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten

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Nach EBM, EWW, Schwanden, sn energie und SWA müssen die Wechselkosten dem Verursacher angerechnet werden können.

FRC verlangt, die Stromrechnungen müssten gut vergleichbar sein, um den Endverbrauchern die Wahl des passenden Anbieters zu erleichtern.

3.21 Artikel 20 Schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber

RKGK, TI und AET verlangen, dass alle Gesellschaften, welche als Eigentümerinnen Bestandteile des Übertragungsnetzes einbringen, berechtigt sein müssen, Aktionärinnen des Übertragungsnetzbetreibers zu werden.

Mehrere Vernehmlasser fordern in Bezug auf die Mitglieder im Verwaltungsrat des Übertragungsnetzbetreibers:

- maximal 10 Personen (SEV)

- maximal zwei Vertreter aus der Politik (AEW)

- deutlich weniger als 10 Kantonsvertreter (hkbb)

- insgesamt 3 Vertreter von Bund und Kantonen (IBA, PKE, VAS)

- Vertreter von Bund, Kantonen, Konsumenten, Umweltorganisationen sowie zentralen und de-

zentralen Stromerzeugern (GP, SP; AEE, SES; Greenpeace, WWF; NWA)

Nach Ansicht von sn energie müssten die Statuten des Übertragungsnetzbetreibers garantieren, dass nicht eine Kooperation (z.B. Ost oder West) alle Entscheidungen alleine bestimmen kann.

3.22 Artikel 21 Aufgaben

Gemäss VPOD und Greenpeace regelt Artikel 21 die Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers umfassend.

Nach BS und IWB müsste sichergestellt werden, dass die bisher sieben Regelzonen in eine schweizweite Regel- und Bilanzierungszone zusammengefasst werden.

Swisselectric, SWV, VSE und VBEW fordern, Artikel 21 auf eine kurze Umschreibung des mit der Übertragungsnetzgesellschaft verfolgten Zwecks zu reduzieren. Deren Aufgaben sollten lediglich in den Statuten festgeschrieben werden. Dies schaffe die nötige Flexibilität um auf künftige Entwicklungen reagieren zu können (swisselectric, SWV, VSE; EOS; VBEW).

SP, WWF und NWA fordern, dass Verträge zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und den Kraftwerken gemäss Absatz 1 Buchstabe h von der ElCom zu genehmigen seien.

SEV und ESTI sind der Ansicht, bezüglich der in Absatz 1 Buchstabe e erwähnten Auslandbeziehungen müsse eine klare Kompetenzenabgrenzung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber, der ElCom und dem BFE festgelegt werden.

RKGK und VS halten fest, aus der Formulierung von Absatz 1 Buchstabe k ginge nicht hervor, wen der Übertragungsnetzbetreiber zu orientieren habe.

SEV und ESTI vertreten die Meinung, die Verantwortung des Übertragungsnetzbetreibers solle sich nicht auf die lokale Netzinfrastruktur beschränken.