Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten

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3.30 Artikel 29 Amtshilfe

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3.31 Artikel 30 Amts- und Geschäftsgeheimnis

IBA fordert, mit dem Gesetzesvollzug beauftragte Personen dürften weder in Organen der Elektrizitätswirtschaft tätig sein, noch die Einzelinteressen von Elektrizitätsunternehmen vertreten.

Gemäss SIE sei Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, dass auch Informationen, die eine Gesellschaft schädigen könnten nicht preisgegeben werden dürften. Davon auszunehmen seien Fälle, in denen eine Gesellschaft einen groben Fehler begangen habe.

3.32 Artikel 31 Datenschutz

SIE fordert, in Artikel 31 sei anzufügen, dass das Bundesamt und die ElCom dem Datenschutzgesetz unterstellt seien.

3.33 Artikel 32 Gebühren

Nach AEW soll angesichts des neuen Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, welches bald in kraft treten würde, im StromVG keine Spezialregelung geschaffen werden. Artikel 32 sei zu streichen.

3.34 Artikel 33 Widerhandlungen

Der Artikel enthalte mehrere unklare Wendungen. Es bleibe völlig offen, was im Einzelfall strafbar sein solle. Insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe wie „falsch“ oder „in zu geringer Höhe“, seien zu vermeiden (FR; swisselectric, SWV, VSE; AEW, Fuchs, EWN, hkbb, Lausanne, PKE, RE, RES, sn energie, VAS, VBEW).

Für grosse Unternehmen sei eine Busse in der Höhe von 100'000 Franken zu klein. Ein Betrag in dieser Grössenordnung könne bei einer bewussten Widerhandlung ohne Probleme einkalkuliert werden (GP; SES; ESA, PKE, rsp, VAS).

SIE hält fest, durch die Festlegung eines fixen Bussbetrages würden die kleinen Unternehmen im Verhältnis zu den grossen diskriminiert.

Die WEKO beantragt, das StromVG müsse neben Bussen gegen natürliche Personen auch Verwaltungssanktionen gegen Unternehmen vorsehen.

3.35 Artikel 34 Zuständigkeit und Verfahrensrecht

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3.36 Artikel 35 Vollzug

SP, WWF und NWA sind der Meinung, das Verhältnis zum kantonalen Recht müsse im Gesetz klarer dargelegt werden. Insbesondere müsste das Konzessionsrecht der Kantone für sämtliche Netze verankert werden und die Kantone müssten auch weiterhin berechtigt sein, weitergehende ökologische Anstrengungen im Sinne von Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung zu treffen. Zudem sei