Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten

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3.13 Artikel 12 Netznutzungsentgelt

Cemsuisse, IGEB, SKS und ZPK bewerten die Bestimmungen zum Netznutzungsentgelt grundsätzlich positiv. SKS betont zudem, die Vorschriften von Artikel 12 ff dürften nicht abgeschwächt werden.

RKGK und VS vermissen Ausführungen zum Prinzip der distanzunabhängigen Netzentgelte.

SWV ist der Ansicht, dass von Produzenten kein Netznutzungsentgelt verlangt werden dürfe.

WEKO beantragt, für die Berechnung der Netznutzungsentgelte die Benchmarking-Methode vorzuschreiben.

Nach SATW sollte der Bundesrat ermächtigt werden, eine anreizorientierte Netznutzungsregelung einzuführen. Absatz 8 sei entsprechend zu ergänzen.

Lausanne, RE und WWZ weisen darauf hin, dass Netzbetreiber auch für den Unterhalt und die Erneuerung derjenigen Anlagen aufkommen müssten, welche über Netzkosten- und Netzanschlussbeiträge von Dritten finanziert worden sind. Daher seien diese Vermögenswerte bei der Berechnung des Netznutzungsentgelts ebenfalls zu berücksichtigen.

Swisselectric, VSE, AEW, sn energie und VBEW betonen, dass die Netznutzungstarife ihre Steuerfunktion zugunsten einer optimalen Nutzung erst langfristig entwickeln würden. Sie seien daher nach Massgabe der langfristigen Verursachung zu berechnen.

Fuchs und EWN bevorzugen bei der Netzentgeltkalkulation eine mittelfristige Berechnungsbasis, um temporären Liquiditätsproblemen vorzubeugen.

Gemäss swisselectric, VSE und VBEW seien die Bestimmungen von Absatz 5 aufgrund ihres Detaillierungsgrades nicht auf Gesetzesstufe festzuhalten. Sie verlangen, den Absatz dahingehend umzuformulieren, dass nicht zurechenbare Kosten nach einem Verteilschlüssel sowohl den betroffenen wie auch den Endkunden der darunter liegenden Netzebene anzulasten seien.

Nach VBE gewährt das StromVG einen zu grossen Spielraum bei der Gestaltung der Netznutzungstarife.

SGS ist der Meinung, die Netznutzungstarife müssten auf einer einheitlichen Berechnungsgrundlage beruhen.

WEKO und RES finden, eine auf dem maximalen Jahresverbrauch basierende Kostenwälzung benachteilige Kunden mit eigener Erzeugungsanlage. Bereits ein einmaliger Ausfall der Anlage würde zu einem kurzfristigen Spitzenbezug führen, welcher sich auf das Netznutzungsentgelt des ganzen Jahres auswirke.

Mehrere Vernehmlasser fordern eine lineare, zeitvariable Tarifgestaltung, um energieeffizientes Verhalten zu fördern (GP, SP; SES; Greenpeace, WWF; NWA).

Der Netznutzungstarif für Kunden gleicher Verbrauchscharakteristik solle innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibers einheitlich sein und nicht innerhalb eines Kantons (swisselectric, Swisspower, VSE; GV, SSV; AEW, BOG, ESA, EWS, EWW, IBA, PKE, rsp, Schwanden, VAS, VBEW).