Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten
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Für EnDK ist Absatz 4 im Lichte des Subsidiaritätsprinzips zu restriktiv formuliert.
3.11 Artikel 10
CSP, kf und VSAM begrüssen die Bestimmungen zu den Grundsätzen über Nichtdiskriminierung und Entflechtung.
Nach GW, PKE und VAS müssten auch vertikal integrierte EVU mit mehr als 50'000 Endkunden verpflichtet werden, ein Unbundling durchzuführen.
Die organisatorische Entflechtung verursache insbesondere bei kleinen Netzbetreibern einen unverhältnismässigen Aufwand und sei schwierig durchzuführen. Die entsprechende Bestimmung sei zu streichen (swisselectric, Swisspower, VSE; AEW, EW Höfe, EWB, EWN, Lausanne, Pully, Schwanden, SIE, Sierre, sn energie, VBEW).
GP, SES und Greenpeace erachten die Vorschriften über den Umgang mit wirtschaftlich sensiblen Daten als ungeeignet. Durch eine zeitgerechte Versorgung sämtlicher Marktteilnehmer mit wirtschaftlich sensiblen Informationen könnten Wettbewerbsverzerrungen wirksamer vorgebeugt werden.
3.12 Artikel 11 Netzzugang
Im Gesetz sei explizit zu erwähnen, dass das Recht auf Netzzugang auch für Endverteiler und Energieversorgungsunternehmen bzw. für die Erzeuger gelte (Swisspower, SWV; GV, SSV; EWB, WBF, WWZ, Zollikon).
WEKO beantragt, allen kommerziellen Endkunden freien Netzzugang einzuräumen.
Endverbrauchern, die ausschliesslich zertifizierten Ökostrom beziehen, soll gemäss ADEV und AEE der vollständige Netzzugang bereits in der ersten Etappe gewährt werden.
Bezüglich der Frage, wer bei der Kapazitätszuteilung Vorrang haben sollte, herrschen unterschiedliche Ansichten:
- Vorrang für Lieferungen an feste Kunden (1. Etappe) bzw. an WAS-Kunden (2. Etappe) (VPOD,
VSAM; kf)
- Vorrang für Lieferungen von schweizerischen Energieproduzenten (RKGK, FR, VS; EOS)
- Vorrang für Unternehmen gegenüber Haushalten (SWV)
- Vorrang für erneuerbare Energien (GP; AEE, ADEV, SES, SSES; SKS; SGS, WWF; SAB)
- bei Engpässen im Übertragungsnetz seien Einspeisungen inländischer Kraftwerke, grenzüber-
schreitende Lieferungen an inländische Endverbraucher sowie Lieferungen von Regel- und Ausgleichsenergie zu bevorzugen. Ausserdem müssten für unregelmässig erzeugte Elektrizität aus erneuerbarer Energie Netzreserven bereitgehalten werden (SP; SKS)
- Vorrang für Lieferungen an Unternehmen erheblichen öffentlichen Interesses (SBB)
Swisspower, GV, SSV, EWB und WWZ weisen darauf hin, dass bestehende Energielieferverträge, welche bei Inkraftreten des StromVGs noch gültig sind, die Umsetzung des unbeschränkten Marktzugangs für Endverteiler erschweren würden. Die Kündbarkeit dieser Verträge sei gesetzlich zu verankern.