Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten
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In einem zusätzlichen Absatz sei festzuhalten, dass hintereinander geschaltete Netze gleicher Spannungsebene nicht zu einer Kumulation der Netzkosten für die Endverbraucher führen dürften (BOG, ESA, EWS, EWW, GW, IBA, PKE, VAS).
AEE, ESA, PKE und VAS erachten eine 5-jährige Karenzfrist bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern als überzogen.
SO und AI begrüssen die Verpflichtung der Kantone, unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife anzugleichen.
UR vermisst Angaben dazu, wie die Angleichung der Tarife umgesetzt werden sollte.
VLP lehnt aus raumplanerischen Gründen eine Subventionierung der Anschlusskosten und Stromtarife für Kunden ausserhalb des Siedlungsgebietes ab.
VSE, EOS, EWB, sn energie und VBEW fordern, die Regelung der Einzelheiten zur Gestaltung der Netznutzungstarife getreu dem Subsidiaritätsprinzip der Branche zu überlassen.
3.14 Artikel 13 Anrechenbare Netzkosten
Cemsuisse, IGEB, SKS und ZPK bewerten die Bestimmungen zu den anrechenbaren Netzkosten grundsätzlich positiv. SKS betont zudem, die vorliegende Regelung dürfte nicht abgeschwächt werden.
AEE sieht in den vorliegenden Bestimmungen eine übermässige Privilegierung der Elektrizitätswirtschaft.
EOS beantragt, anstelle der bisherigen Artikel 12 bis 14 einen neuen Artikel einzufügen. Dieser sei dahingehend zu formulieren, dass der Bundesrat die Grundsätze für die Berechnung des Netzentgelts auf Basis der Netzkosten festlege.
Swisspower ist der Ansicht, detaillierte Angaben zur Netzbewertung seien auf Verordnungsebene festzuschreiben.
Hkbb ist gegen die gesetzliche Zusicherung eines Betriebsgewinnes. Man müsse „den Markt spielen lassen“.
Lausanne verlangt, der in Absatz 1 erwähnte Betriebsgewinn müsse einen fixen Prozentsatz gemessen an den Betriebskosten betragen.
Gemäss GV, SSV und ewz sollten die anrechenbaren Kosten auch Kosten aus kantonalen und kommunalen Leistungsaufträgen einschliessen.
Nach VSE und swisselectric sind die Bestimmungen in Absatz 2 auf Verordnungsebene zu regeln. Nach Ansicht von SWV dürften bei der Kalkulation der anrechenbaren Kosten nicht die gesamte, sondern nur die kurzfristige Reservehaltung berücksichtigt werden.
TI und AET fordern eine Präzisierung bezüglich der anrechenbaren Kosten aus Reservehaltung.