Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten
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Nach Swisspower, Fuchs, EWB, EWN und RE darf die ElCom nicht befugt sein, Elektrizitätspreise zu überprüfen. Sie solle sich auf den Monopolbereich beschränken.
Die ElCom dürfe nur dann eine Netznutzungstariferhöhung untersagen bzw. eine Tarifsenkung verfügen, wenn vorgängig der betroffene Kanton angehört wurde (EnDK, RKGK, FR, TI, VS; AET). Gemäss CSP und VSAM muss die Befolgung der ElCom-Richtlinien für die Netzbetreiber zwingend sein.
AEW, Fuchs, EWN und SIE halten fest, das Erlassen von Richtlinien bezüglich sicherer und wirtschaftlicher Betrieb und Unterhalt der Netze falle nicht in den Kompetenzenbereich der ElCom.
Absatz 3 Buchstabe a sei zu streichen.
Für ESTI ist unklar, wie seine eigene Tätigkeit zu derjenigen der ElCom in Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a abzugrenzen ist.
AEW, EKZ und sn energie sind der Ansicht, Absatz 5 substituiere das Landesversorgungsgesetz. Er sei ersatzlos zu streichen.
SATW verlangt, die ElCom müsse die Übertragungs- und Verteiltarife ex ante überprüfen und ausserdem bei einem allfälligen marktbeherrschenden Verhalten eines Elektrizitätsproduzenten eingreifen. Zudem weist sie darauf hin, dass die in Absatz 7 vorgesehenen Kompetenzen nicht genügten, um bei Kapazitätsengpässen Streitigkeiten zu bewältigen.
3.26 Artikel 25 Internationale Vereinbarungen
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3.27 Artikel 26 Grenzüberschreitender Netzzugang
SP, WWF und NWA fodern, der Bundesrat müsse die technischen Anforderungen regeln, welche Lieferungen aus dem Ausland erfüllen müssen, um mit der inländischen Stromerzeugung als gleichwertig anerkannt zu werden.
Swisselectric, SWV, VSE, AEW und VBEW verlangen, Artikel 26 umzuformulieren, so dass er nicht nur angrenzende Länder erfasst, sondern sich auf ganz Europa bezieht.
3.28 Artikel 27 Rechtsschutz
Nach Ansicht von Fuchs und EWN müssten Marktverhältnisse oder kombinierte Verträge über Stromlieferung und Netzbenutzung dem Zivilrecht unterstehen.
3.29 Artikel 28 Auskunftspflicht
Gemäss Fuchs und EWN müssten Marktbereiche einer Unternehmung von der in Artikel 28 festgehaltenen Pflicht ausgenommen werden.
AEW und RE finden, das Zugangsrecht der zuständigen Behörden zu den Räumlichkeiten und Anlagen habe in einer Marktöffnungsgesetzgebung nichts zu suchen.