Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten

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5.5 Artikel 18c (neu)

Nach swisselectric, SWV, VSE und VBEW soll der Netzzugang Dritter um 50% eingeschränkt werden können, falls die grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten in erheblichem Ausmass von den physikalischen Flüssen abweichen. Über die Zuteilung der restlichen 50% solle der Übertragungsnetzbetreiber entscheiden können.

5.6 Artikel 18d (neu)

RE fragt sich ob es sinnvoll ist, eine Berechnungsmethode, die womöglich schon bald überholt ist, gesetzlich zu verankern.

Gemäss SIE sollten die Netznutzungskosten für das Übertragungs- und das Verteilnetz einheitlich berechnet werden.

5.7 Artikel 18e (neu)

Swisselectric, SWV und VSE fordern, dass Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren alternativ auch zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 18d verwendet werden dürfen.

5.8 Artikel 18f (neu)

Swisselectric, SWV und VSE verlangen, analog Artikel 16 StromVG in Absatz 1 den Ausschluss vom Netzzugang auf 20 Jahre zu erstrecken.

5.9 Artikel 18g (neu)

VD und AEE weisen darauf hin, dass die Formulierungen im StromVG und im EleG bezüglich der Anzahl ElCom-Mitglieder nicht identisch seien.

Für swisselectric, SWV und VSE ist unklar, zu welchem Zweck die ElCom dem Bundesamt Weisungen erteilen sollte. Die entsprechende Bestimmung sei zu streichen.

5.10 Artikel 18h (neu)

Swisselectric, SWV und VSE verlangen, die Kompetenzen der ElCom auf das absolut Nötige zu reduzieren und nur sehr allgemein zu umschreiben.

5.11 Artikel 18i (neu)

Nach RE sollte präzisiert werden, ob der Bundesrat gemäss Vorschlag vom Übertragungsnetzbetreiber oder nach der Konsultation desselben, internationale Vereinbarungen abschliessen kann.

5.12 Artikel 18j (neu)

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