Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten
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3.5 Artikel 4 Begriffe
Für BS, Swisspower, EWB, ewz und IWB müsste das gesamte Höchstspannungsnetz unter die Definition des Übertragungsnetzes fallen.
Swisselectric, VSE, EWN und sn energie verlangen, die Definition von „Übertragungsnetz“
derjenigen im EleG-Entwurf anzugleichen.
Nach VSE, AEW, EWN, sn energie und WWZ sollen als Netzbetreiber sämtliche Unternehmen gelten, welche für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung des Elektrizitäts- (oder Bahnstrom-) netzes verantwortlich sind.
VSE, ESTI, EWN und sn energie fordern, die Begriffe Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarif im Gesetz zu definieren.
Gemäss VSE, Fuchs und EWN müssen Ausgleichsenergie und Regelenergie klarer voneinander abgegegrenzt werden.
WEKO schlägt vor, die Gruppe der „festen Endverbraucher“ auf die nicht kommerziellen Kunden zu beschränken.
3.6 Artikel 5 Nutzgebiete und Anschlussgarantie
RKGK, SO, VS, SWV und VLP bewerten die Netzzuteilungskompetenz der Kantone positiv.
Da die Kantone als Eigentümer von Kantonswerken gleichzeitig eine Netzzuteilungs- und Aufsichtsfunktion innehätten, drohten Interessenskonflikte. Um einer allfälligen diskriminierenden Zuteilungspraxis entgegen zu wirken, wird teilweise ein Beschwerderecht der Netzbetreiber an die El-Com gefordert. Ausserdem wird verlangt, die Zuteilung müsse aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse erfolgen (Swisspower, VSE; GV, SSV; BOG, ESA, EWB, EWN, EWS, EWW, ewz, GW, IBA, Lausanne, PKE, Pully, rsp, Schwanden, VAS).
Gemäss swissmem müssten bei der Zuteilung auch wirtschaftliche Kriterien eine Rolle spielen.
Davos ist gegen den Vorschlag einer Zuteilung der kantonalen Netzgebiete. Dadurch würden die Bergregionen benachteiligt.
CSP, VSAM und VLP begrüssen die Anschlussgarantie für sämtliche Endverbraucher innerhalb des Siedlungsgebietes.
FEA und VBE fordern, die Anschlussgarantie für Endverbraucher ausserhalb des Netzgebietes im StromVG zu verankern.
Verschiedene Vernehmlasser machen Vorbehalte, was die allgemeine Anschlussgarantie für Endverbraucher anbelangt:
- die wirtschaftliche Vertretbarkeit und die technische Machbarkeit müssten gegeben sein. Eine
generelle Anschlusspflicht könne insbesondere dort zu Netzinstabilitäten führen, wo Netzbetreiber mit vielen kleinen, ungeregelten Produktionseinheiten konfrontiert seien (UR, SO, AI, VS; swisselectric, VSE; BEV, ER, EWN, sn energie, VBEW).
- das Verhältnismässigkeitsprinzip sei zu beachten (FR)