Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten
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In Absatz 1 seien auch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen aufzuführen (GP; ADEV, SES, SSES, WKK; TNC).
AEE und Biomasse schlagen vor, als Neuanlagen jene Anlagen zu definieren, die 1995 oder später in Betrieb genommen worden sind.
Mehrere Vernehmlasser finden die in Absatz 2 geforderte 50-prozentige Leistungserhöhung unadäquat bzw. diskriminierend. Die einen fordern daher eine Streichung dieser Anforderung, die anderen wollen eine lediglich 15-prozentige Erhöhung der elektrischen Leistung oder des elektrischen Arbeitsvermögens vorschreiben (SO; GP, SP; ADEV, SES, SSES; WWF; FES; BUWAL, EAM, NWA, TNC, VBSA).
Gemäss ISKB müsste die Einspeisevergütung länger als 20 Jahre garantiert werden.
SATW erscheint eine 20-jährige Einspeisevergütung übertrieben. Sie befürchtet Fehlallokationen.
Nach IBA darf der Zuschlag auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes gemäss Absatz 5 maximal 30% betragen.
4.5 Artikel 7d
Mehrere Vernehmlasser befürchten, ein Zertifikatesystem für Elektrizitätseffizienz sei mit massiven Vollzugschwierigkeiten verbunden:
- das zur Berechnung benötigte reale BIP der einzelnen Versorgungsgebiete sei nicht verfügbar
bzw. dessen (wiederholte) Berechnung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden (GV, SSV, SATW; WWZ)
- die Definition und das Controlling der Elektrizitätseffizienz bei Haushalten sei kaum zielführend
möglich und es drohe grosser administrativer Aufwand für die EVUs (RKGK; GV, SSV)
- die Abgrenzung von Massnahmen der Energieeffizienz sei schwierig und würde die Behörde,
welche die Zertifikate vergeben müsste, überfordern (GP, SP; SKS; WWF; NWA)
Diverse Vernehmlasser weisen darauf hin, dass das Zertifikatesystem bisher nirgends in Europa existiere (GP, SP; AEE; SKS; WWF; NWA).
Nach Ansicht von GP, SP, AEE, SES, SKS, WWF, Biomasse und NWA müsste Artikel 7d vollständig neu formuliert werden. Dabei seien die folgenden Forderungen zu berücksichtigen:
- Neuanlagen müssten sich auf dem neuesten Stand der Technik befinden
- Die EVUs seien zu verpflichten, zur Erreichung der Effizienzziele regelmässig Effizienzmassnah-
men auszuschreiben
- die nicht amortisierbaren Kosten der Effizienzmassnahmen sollen auf das Hochspannungsnetz
umgewälzt werden
Artikel 7d sei komplett zu überarbeiten. EVUs müssten gesetzlich verpflichtet werden, geeignete Massnahmen durchzuführen, die eine sparsamere und rationellere Energienutzung durch die Endverbraucher bewirken. Die Kosten solcher Effizienzmassnahmen seien auf die Netznutzungsgebühren umzulegen (ADEV, SSES; Biogas, Edisun, EEE, Entec, SVG, Swissolar, TNC).
Gemäss IBA sollten die EVUs zur Durchsetzung der Sparprogramme gegenüber den Endkunden nötigenfalls Zwangsmassnahmen einsetzen können. Diese seien vom Bundesrat festzulegen.