Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten

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Die Veröffentlichung der folgenden Daten und Dokumente wird abgelehnt:

- die Jahressumme der Netznutzungsentgelte (swisselectric, Swisspower, VSE; AEW, Fuchs, BOG,

EBM, ESA, EW Höfe, EWS, EWW, Lausanne, PKE, rsp, Schwanden, sn energie, VAS, VBEW)

- die interne Kostenrechnung (swisselectric, Swisspower, VSE; AEW, Fuchs, BOG, ESA, EW Höfe,

EWB, EWS, EWW, GW, IBA, PKE, rsp, Schwanden, sn energie, VAS, VBEW)

- die Jahresrechnungen (IBA)

Gemäss mehreren Vernehmlassern verursachen die folgenden Absätze lediglich unnötigen bürokratischen Mehraufwand und seien daher zu streichen:

- Absatz 3 (SEV, Swisspower; EWB, IBA)

- Absatz 4 (SEV; AEW, EWN)

VSE, Schwanden und sn energie sind der Ansicht, mit der in Absatz 3 verlangten Mehrjahresplanung bestehe bereits ein genügender Überblick über die Belastungssituation im Netz. Absatz 4 sei ersatzlos zu streichen.

EBM kritisiert, die Netzbetreiber seien einerseits gehalten, die Infrastruktur möglichst kostengünstig bereit zu stellen, erhielten aber andererseits keinen Schutz vor Pancaking, Direktleitungen und dergleichen.

3.19 Artikel 18 Buchführung und Kostenrechnung

JU, Swisspower und EWB fordern, in Anbetracht des Subsidiaritätprinzips von der Vorgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards abzusehen.

Die in Absatz 2 verlangte Jahresrechnung solle nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden müssen. Die Regeln des Aktienrechts böten einen zu grossen individuellen Spielraum für die Rechnungslegung, was die Transparenz beeinträchtige (VSE; BOG, ESA, EW Höfe, EWN, EWS, EWW, GW, PKE, rsp, Schwanden, sn energie, VAS).

SWV, IBA und Pully sind der Ansicht, öffentlich rechtliche Unternehmen oder Genossenschaften dürften nicht zur Führung einer zusätzlichen Rechnung nach den Bestimmungen des Aktienrechts verpflichtet werden.

3.20 Artikel 19 Rechnungsstellung

Der getrennte Ausweis von Energielieferungsentgelten und Netznutzungsentgelten in ein und demselben Schriftstück sei ausreichend. Die Ausstellung zweier getrennter Rechnungen bedeute einen unnötigen administrativen Mehraufwand (RKGK, FR, BS, VD, VS; swisselectric, Swisspower, SWV, VSE; GV, SSV; Fuchs, BOG, EBM, ESA, EW Höfe, EWN, EWS, EWW, ewz, GW, IBA, IWB, Lausanne, PKE, Pully, RE, RES, rsp, Schwanden, SIE, Sierre, sn energie, VAS, VBEW, WWZ).

Absatz 3 verletze das Subsidiaritätsprinzip (EnDK, RKGK, VS; swisselectric, SWV, VSE; Fuchs, EW Höfe, EWN, PKE, Schwanden, sn energie, VAS, VBEW).

Nach Ansicht von SP, SKS, WWF und NWA müsste die Stromrechnung Aufschluss geben über die mit der Stromerzeugung zusammenhängenden Umwelteinwirkungen (Menge an CO2, radioaktive Abfälle sowie Strahlung).