Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten

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Nach Ansicht von SATW kann die Übertragungsnetzgesellschaft höchstens die Oberaufsicht über die lokale Netzinfrastruktur ausüben.

SAB betont, der grenzüberschreitende Stromhandel dürfe nicht Priorität vor der inländischen Versorgung erhalten. Dem sei mit einer geeigneten Regelung in Artikel 21 vorzubeugen.

Nach sn energie gilt es sicherzustellen, dass die von den Netzeigentümern teuer erworbenen Transportrechte nicht verloren gehen.

BE verlangt, die Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers in einer Verordnung zu regeln.

3.23 Artikel 22 Rechtlich selbstständige Eigentümer des Übertragungsnetzes

kf begrüsst die rechtliche Entflechtung des Übertragungsnetzes.

Gemäss FR sind bei Verletzungen der Bestimmungen von Absatz 4 Sanktionen vorzusehen.

VPOD und Greenpeace sind der Meinung, die Vorschrift in Absatz 4 bleibe angesichts der bestehenden Verflechtungen theoretisch.

Swisselectric, SWV, VSE, RE und VBEW fordern, Artikel 22 müsse ersatzlos gestrichen werden, da er ausschliesslich Elemente umfasse, die bereits in Artikel 20 und 21 enthalten seien.

Gemäss SEV und ESTI darf sich die Verantwortung der Übertragungsnetzeigentümer nicht auf die lokale Netzinfrastruktur beschränken.

Nach sn energie sollten neben den Übertragungsnetzeigentümern auch die Eigentümer langfristiger Transportrechte für die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität verantwortlich sein.

Gemäss sn energie ist für integrierte Energieversorgungsunternehmen, welche nur einen sehr geringen Anteil am Übertragungsnetz besitzen, die rechtliche Entflechtung unverhältnismässig.

3.24 Artikel 23 Organisation

Die Notwendigkeit der Schaffung eines Regulators ist weitgehend unbestritten. Es bestehen allerdings unterschiedlich Vorstellungen, was seine Kompetenzen, Aufgaben und die personelle Zusammensetzung anbelangt.

VPOD begrüsst, dass die Mitglieder der ElCom durch den Bundesrat ernannt werden.

Die vorgesehene Anzahl ElCom-Mitglieder sei:

- zu klein (VPOD, VSAM; SGS)

- zu gross (swisselectric; EKK, VBEW)

- mit sieben Personen angemessen (AEE)

- zu erweitern auf Vertreter von Bund und Kantonen, zentrale und dezentrale Stromerzeuger,

grosse und kleine Konsumenten, Umweltorganisationen und Vertreter der erneuerbaren Energien (GP, SP; SES)

- zu erweitern auf Vertreter der Konsumentenorganisationen (FRC, SKS)