Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/30: Bundesgesetz über die Stromversorgung und Revision des Elektrizitätsgesetzes · 39 Seiten

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- die Anschlusspflicht soll nur bei entsprechender Kostenerstattung durch den Verursacher beste-

hen (AEW)

GP, ADEV, SES und SSES verlangen, der Netzbetreiber müsse mittels fristgerechten Netzausbaus dafür zu sorgen, dass neue Erzeuger ohne zeitliche Verzögerung angeschlossen werden können.

EnDK, RKGK, TI und VS fragen sich, ob die Ausdehnung der Netzanschlusspflicht auf dezentrale Elektrizitätserzeuger in Versorgungsnetznähe sinnvoll ist. Es wird gefordert, zumindest auf Verordnungsebene diesbezüglich Klarheit zu schaffen.

Die Zuordnung von Endverbrauchern, Erzeugern und nachgelagerten Netzbetreibern zu einer bestimmten Spannungsebene solle durch den Netzbetreiber vorgenommen werden. Damit könne verhindert werden, dass einzelne Grosskunden oder Endverteiler mittels Netzarbitrage das Solidaritätsprinzip untergraben (swisselectric, VSE; AEW, Fuchs, BEV, ER, EWB, EWN, ewz, sn energie,

VBEW).

Absatz 3 sei dahingehend umzuformulieren, dass Netzkosten und Netzanschlussbeiträge den Liegenschaftseigentümern und nicht den Endverbrauchern angelastet werden (swisselectric, Swisspower, VSE; AEW, Fuchs, BOG, EBM, ESA, EW Höfe, EWB, EWN, EWS, EWW, GW, PKE, rsp, sn energie, VAS, VBEW, WWZ).

EnDK, SO, AI und VS vertreten die Meinung, das in Absatz 3 verankerte Verursacherprinzip führe zu einer Benachteiligung von Liegenschaften ausserhalb des dichter besiedelten Gebietes. Ausserdem sei die Zumutbarkeit schwierig zu regeln.

Gemäss EnDK sei es in Absatz 5 den Kantonen zu überlassen, ob sie Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes erlassen.

3.7 Artikel 6 Liefergarantie und Preissolidarität für feste Endverbraucher

Eine Verpflichtung zur jederzeitigen Elektrizitäts-Lieferung sei nicht nur technisch unmöglich, sondern auch in Bezug auf die Haftungsfrage problematisch (BS; Swisspower, VSE; AEW, Fuchs, ESTI, EW Höfe, EWB, EWN, ewz, IWB, Lausanne, RES, SIE, Sierre, sn energie).

Da die Netz- und Energiekosten für die einzelnen EVUs unterschiedlich seien, sollten die Elektrizitätstarife innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibers einheitlich sein und nicht innerhalb eines Kantons (VSE; AEW, BOG, ESA, EWB, EWN, EWS, EWW, PKE, rsp, Schwanden, sn energie, VAS, WWZ).

Gründe für das Entfallen der Lieferpflicht seien explizit auf Gesetzesstufe festzuhalten (VSE; Fuchs, ESA, EWB, EWN, GW, Lausanne, PKE, rsp, Schwanden, sn energie, VAS).

Preisvorteile der Verteilnetzbetreiber aufgrund ihres freien Netzzugangs sollen nicht bzw. nicht vollständig an die festen Endverbraucher weitergegeben werden müssen (Swisspower; EWB, hkbb, IBA, RES).

Elektrizitätstarife seien nicht nur nach Netznutzung und Energielieferung aufzuschlüsseln. Abgaben seien gesondert auszuweisen (Swisspower; GV, SSV; EWB, ewz, IWB).